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OG O1S-19-9

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2020-05-05 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 5. Mai 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin M. Gasser Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, Hp. Fischer Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.

Sachverhalt

A. Übersicht

Dem Beschuldigten M____ werden verschiedene Delikte vorgeworfen, die er als

Jugendlicher in den Jahren 2016 bis 2018 begangen haben soll. Die ihm zur Last geleg-

ten Delikte bestreitet er teilweise. Mit Verfügung vom 12. August 2018 brachte ihn die

Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vorsorglich im Schul- und Berufsbildungs-

heim Albisbrunn unter. Vom 13. November 2018 bis 24. August 2019 hielt er sich im Mas-

snahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof auf (vgl. act. B 3/K1 + B 3/K2, B 12 und B

16).

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Die Jugendanwaltschaft reichte am 2. Oktober 2018 beim Jugendgericht Appenzell Aus-

serrhoden die Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein (act. B 3/E). Die auf den

11. Januar 2019 festgesetzte Hauptverhandlung (act. B 3/H) musste abzitiert werden, da

der Beschuldigte das Massnahmenzentrum Arxhof unerlaubt verlassen hatte und unauf-

findbar war (act. B 3/V). Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Verteidigers musste

auch die auf den 12. Februar 2019 terminierte Hauptverhandlung (vgl. act. B 3/W)

abzitiert werden (act. B 3/Z02). Schliesslich fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit

des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am 16. Mai 2019 statt. Das Jugend-

gericht eröffnete am gleichen Tag sein Urteil mündlich (act. B 3/Z36). Der Beschuldigte

meldete dagegen mit Eingabe vom 21. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (vgl. act. B

3/Z43), worauf die Urteilsbegründung ausgefertigt wurde.

C. Entscheid der Vorinstanz

Das Jugendgericht Appenzell Ausserrhoden fällte am 16. Mai 2019 folgendes Urteil (JUG

18 2):

1. Das Verfahren betreffend die folgenden Delikte wird zufolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO) definitiv eingestellt:

- Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum

Nachteil der Politischen Gemeinde Stein (begangen am 31. Oktober 2017 in Stein AR), - Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am

13. Januar 2018),

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- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 13. Januar 2018),

- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 16. Februar 2018),

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016),

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018).

2. M____ wird von der Anklage

- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016),

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB (Tat-vorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden),

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (Klappmesser, began-gen am 22. Februar 2018),

freigesprochen.

3. M____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (begangen am 16. Februar 2018 zum Nachteil von W____),

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (Softair Pistole, began-gen am 22. Februar 2018),

- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017),

- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit Freiheitsentzug von 15 Tagen, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.

6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung nach Art. 15 JStG auf-geschoben.

7. Es wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 3 beglichen worden ist.

8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die rechtmässigen Besitzer zu-rückgegeben:

- Softair Pistole (an N____),

- Klappmesser (an den Beschuldigten).

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 3'134.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 150.00 Anklageschrift CHF 450.00 Gerichtsgebühr CHF 6'484.50 Amtliche Verteidigung (RA A____ und RA D____) CHF 2‘560.50 Auslagen (Kosten polizeiliche Zuführung)

CHF 12'710.50 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 4‘196.35 dem Beschuldigten auferlegt. Im Betrag von

Seite 6

CHF 4‘259.65 werden die Kosten endgültig, im Betrag von CHF 4‘323.00 unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), auf die Staatskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. A____, St. Gallen, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 4‘314.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

11. Rechtsanwalt lic. iur. D____, Herisau, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich-

tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Neue tatsächliche Gegebenheiten seit dem Urteil des Jugendgerichtes

a) Nach der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht Appenzell Ausserrhoden ent-

fernte M____ sich zwei Mal unbefugt aus dem Arxhof (act. B 12, S. 3 f.). Ab dem 24.

September 2019 befand er sich zwecks Sicherung der Massnahme bis zum Eintritt

ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden in der kantonalen Strafanstalt

Gmünden (act. B 12, S. 2 und B 16, S. 1).

b) Am 18. Oktober 2019 trat M____ ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Aus-

serrhoden ein (act. B 12, S. 8).

c) Am 8. November 2019 zog W____ seinen Strafantrag gegen M____ wegen

einfacher Körperverletzung zurück (act. B 14).

d) Am 13. November 2019 verurteilte das Untersuchungsamt St. Gallen M____ wegen

Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe (14 Tages-sätze zu je

CHF 30.00) und einer Busse von CHF 150.00 (act. B 29).

e) Nach Abbruch der Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausser-

rhoden trat M____ in die Organisation „rheinspringen“, St. Gallen, ein; dort hätte er

seine schulischen Defizite angehen sollen. Weil er sich sowohl auf das Angebot der

Organisation „rheinspringen“ als auch auf die von der Jugendanwaltschaft

organisierte Wohnform nicht einliess, hob die Jugendanwaltschaft die Unterbringung

am 19. Dezember 2019 per sofort ersatzlos auf (act. B 16).

Seite 7

E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 16. Mai 2019, dessen Zustellung an die am Berufungsverfah-

ren Beteiligten in begründeter Ausfertigung am 12. August 2019 erfolgte (act. B

3/Z55), liess M____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 2. September

2019 (act. B 1) Berufung erklären.

b) Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde der Jugendanwaltschaft (nachfol-

gend Berufungsbeklagte 1) sowie der Privatklägerin (nachfolgend Berufungs-

beklagte 2) Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichtein-

tretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

In der Folge reichte die Jugendanwaltschaft Anschlussberufung ein (act. B 6); die

Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

c) Am 28. Oktober 2019 ging der 1. Überprüfungsbericht der Jugendanwaltschaft vom

18. Oktober 2019 beim Obergericht ein (act. B 12).

d) Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts

M____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung. Mit letzterer Aufgabe

wurde RA lic. iur. A____ beauftragt (act. B 21).

e) Ebenfalls am 9. Januar 2020 erklärten der amtliche Verteidiger des Berufungsklä-

gers und die Berufungsbeklage 1 sich damit einverstanden, dass die noch offenen

Punkte im schriftlichen Verfahren erledigt werden (act. B 17).

f) Am 31. Januar 2020 und am 17. Februar 2020 reichten der Berufungskläger (act. B

25) und die Jugendanwaltschaft (act. B 28) je eine weitere Stellungnahme ein.

g) Mit Eingabe vom 30. März 2020 replizierte der Berufungskläger zur Eingabe der

Jugendanwaltschaft vom 17. Februar 2020 (act. B 33) und reichte gleichzeitig seine

Kostennote ein (act. B 34).

h) Die Berufungsbeklagten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (act. B 37).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit a - g vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 8

F. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 5. Mai 2020 durch und eröffnete sein Urteil den

Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 43).

G. Rechtsmittelverzicht

In der Folge verzichteten sowohl der Berufungskläger als auch die Jugendanwaltschaft

auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das vorliegende Urteil des Obergerichts (act.

B 45 und B 47), weshalb praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt wird.

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Berufung, Rechtskraft Die Voraussetzungen, damit auf die Berufung eingetreten werden kann, sind erfüllt. Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien ist das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO am Tag seiner Aus- fällung rechtskräftig geworden.

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Festzuhalten ist, dass das Urteil des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019 in folgenden Punkten mangels Berufung resp. Anschlussberufung rechtskräftig geworden ist:

- in Dispositiv Ziff. 1, definitive Einstellung betreffend: - mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016; - mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018; Seite 9

- in Dispositiv Ziff. 2, Freispruch von der Anklage: - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Klappmesser, begangen am 22. Februar 2018; - in Dispositiv Ziff. 3, Schuldspruch wegen:

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Softair Pistole, begangen am 22. Februar 2018;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG, Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018;

- in Dispositiv Ziff. 7, Feststellung bezüglich der Zivilforderung der Privatklägerin 3 (Politi- sche Gemeinde Stein AR); - in Dispositiv Ziff. 8, Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände; - in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 1, Entschädigung RA lic. iur. A____ als amtlicher Verteidiger;

- in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 2, Entschädigung RA lic. iur. D____ als amtlicher Verteidiger. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es somit noch um die Sachbeschädigung zum Nachteil der Politischen Gemeinde Stein (Vorfall vom 31. Oktober 2017), die Tätlichkeiten bzw. die einfache Körperverletzung zum Nachteil von W____ (Vorfälle vom 13. Januar 2018 und 16. Februar 2018), die Diebstähle zum Nachteil von W____ (Vorfälle vom 13. Januar 2018 und 16. Februar 2018), das Strafmass, den bedingten Strafvollzug, die Schutzmassnahme, die Anträge auf Überbindung der Kosten der Massnahme bzw. um Zusprechung einer Haftentschädigung sowie die Verlegung der Verfahrenskosten vor beiden Instanzen.

E. 1.3 Beweisanträge In der Berufungserklärung (act. B 1, S. 3 ff.) stellt der amtliche Verteidiger verschiedene Beweisanträge, namentlich es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Mass- nahme/Unterbringung einzuholen, es sei die Mutter des Berufungsklägers zu befragen und es sei beim Massnahmenzentrum Arxhof ein Bericht zum Verlauf der Unterbringung und zur allgemeinen Situation im Arxhof einzuholen. Verlaufsberichte zur Unterbringung im Arxhof liegen bei (act. B 7 und B 12). Die Befra- gung von S____ sowie ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Mass- Seite 10 nahme/Unterbringung erübrigen sich, da dieses Setting in der Zwischenzeit ersatzlos auf- gehoben worden ist (act. B 16).

E. 1.4 Tragung der Massnahmekosten durch die Jugendanwaltschaft

E. 1.4.1 In der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 führt RA lic. iur. A____ aus, die Kosten für die Unterbringung von M____ im Massnahmezentrum Arxhof seien in exzessiver Auslegung von Art. 45 Abs. 5 JStPO auf seine Eltern überwälzt worden. Diese seien vielmehr durch die Jugendanwaltschaft zu tragen (act. B 25, S. 2 und 14).

E. 1.4.2 Die Jugendanwaltschaft ersucht um Abweisung dieses Antrages (act. B 28, S. 2).

E. 1.4.3 Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen.

E. 1.4.4 Auf den Antrag des Berufungsklägers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

- Die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheides besteht nur dort, wo der Betroffene durch den Entscheid berührt, d.h. beschwert, ist (LUZIUS EUGSTER, Bas- ler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1458 f.). Wenn die Jugendanwaltschaft die Eltern von M____ mit Kosten belastet hat, müssten diese den entsprechenden Entscheid oder die Verfügung anfechten resp. hätten das zum gegebenen Zeitpunkt tun müssen. Dieser Punkt ist zudem nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und kann auch deshalb nicht vom Obergericht überprüft werden (Art. 398 Abs. 2 StPO).

- Bei Freispruch dürfen die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf eine Entschädigung (SCHID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 423 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber Formatiert: Schriftart: Nicht Fett [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 Formatiert: Schriftart: Nicht Fett zu Art. 423 StPO). Dieser Grundsatz gilt nach Art. 44 Abs. 2 JStPO auch im Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht FettJugendstrafrecht. Seite 11

E. 1.5 Haftentschädigung

E. 1.5.1 In der Eingabe vom 31. Januar 2020 beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung (act. B 25, S. 2) und begründet diese mit seiner rechtswidrigen Unterbringung (act. B 25, S. 3 und 10 ff.).

E. 1.5.2 Die Jugendanwaltschaft lehnt eine Haftentschädigung ab (act. B 28, S. 2).

E. 1.5.3 Bezüglich der Verfahrenskosten verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf die Art. 422 bis 428 StPO. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung kennt das Jugendstrafverfahren keine von der StPO abweichenden Sondervorschriften. Die einschlägigen Art. 429 ff. StPO sind darum auch im Jugendstrafverfahren anwendbar (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, § 22, Rz. 2554).

E. 1.5.4 Nach Auffassung des Obergerichts ist M____ keine Haftentschädigung zuzusprechen: Die Partei, welche nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Dieser Grundsatz gilt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO auch im Bereich der Jugendstrafprozess- ordnung. In der herrschenden Lehre und Praxis wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass die Berufung nach Erheben zwar eingeschränkt werden kann. Hingegen ist eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich, da die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2111; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 399 StPO und N. 4 zu Art. 404 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett 399 StPO). In der Berufungserklärung hat M____ lediglich die Aufhebung von Ziffer 9 des Urteils des Jugendgerichtes betreffend die Verfahrenskosten verlangt und beantragt, diese seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. B 1). Im Übrigen hat er das Urteil des Jugendgerichtes, welches ihm keine Entschädigung zugesprochen hat, sondern lediglich den Aufwand seiner amtlichen Verteidiger vergütete (Ziff. 10), nicht angefochten. Somit hat der Berufungskläger den Umstand, dass das Jugendgericht ihm unter dem Titel „Ent- schädigung und Genugtuung“ (Art. 429 - bis 431 StPO) nichts zugesprochen hat, in der Berufung vom 2. September 2019 gerade nicht beanstandet. Eine entsprechende Rüge beinhaltet die auf die Anträge folgende, übliche Formulierung „alles unter Kosten- und Seite 12 Entschädigungsfolgen“ nicht, bezieht diese sich nach allgemeinem Verständnis doch auf die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens.

E. 1.5.5 Der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung ist somit zu spät gestellt worden und auf diesen ist nicht einzutreten (zu den materiellen Voraussetzungen einer Haftentschädigung, vgl. E. 6.4 unten).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Tätlichkeit / einfache Körperverletzung

E. 2.1.1 Die Jugendanwaltschaft hat M____ bezüglich zwei Vorfällen zum Nachteil von W____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) resp. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) angeklagt (act. B 3/E, S. 3 f.). Der eine Vorfall ereignete sich am 13. Januar 2018 in Stein AR, der andere am 16. Februar 2018 in St Gallen.

E. 2.1.2 Bezüglich des Vorfalles vom 13. Januar 2018 in Stein AR ging das Jugendgericht von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB aus und stellte das Verfahren infolge Verjäh- rung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG definitiv ein (act. B 2 E. 3.4.1, S. 13). Beim Vorfall vom 16. Februar 2018 sprach das Jugendgericht M____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig (act. B 2 E. 3.4.2, S. 15).

E. 2.1.3 Der Berufungskläger hat den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (act. B 1) und die Berufungsbeklagte 1 die definitive Einstellung wegen Verjährung (act. B 6) ange- fochten.

E. 2.1.4 Am 18. November 2019 hat W____ den Strafantrag gegenüber M____ bezüglich der oben erwähnten Vorfälle zurückgezogen (act. B 14).

E. 2.1.5 Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Beim Strafantrag handelt es Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fettsich um eine Prozessvoraussetzung (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schwei- Formatiert: Schriftart: Nicht Fett zerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 30 StGB). Können Prozessvoraus-Formatiert: Schriftart: Nicht Fett setzungen definitiv nicht erfüllt werden, verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Ergibt sich ein Einstellungsgrund erst nach Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fetterfolgter Anklageerhebung verfügt das erstinstanzliche Gericht (Art. 329 Abs. 4 StPO) Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Seite 13 oder das Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1845).

E. 2.1.6 Eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten kann vorliegend nach dem Rückzug des Strafantrages von W____ definitiv nicht mehr ergehen, weshalb das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (Vorfall vom 13. Januar 2018) resp. einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 16. Februar 2018), beide zum Nachteil von W____, definitiv einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO).

E. 2.2 Sachbeschädigung

E. 2.2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 31. Oktober 2017 in Stein AR, Dorf 35, beim Mehrzweckgebäude zwischen 22.00 und 22.25 Uhr in der Toilettenanlage durch Sprayen eine Sachbeschädigung begangen zu haben; der Schaden belaufe sich auf CHF 260.00 (act. B 3/E, S. 3).

E. 2.2.2 Das Jugendgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.3.1, S. 9), M____ habe das Sprayen in Stein mehrfach zugegeben. Aufgrund des kleinen Schadens liege lediglich ein gering- fügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB vor. Diese Straftat verjähre nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG nach einem Jahr, weshalb das Strafverfahren definitiv einzustellen sei.

E. 2.2.3 Die Jugendanwaltschaft beantragt, die Privilegierung nach Art. 172ter StGB sei bezüglich der Sachbeschädigung vom 31. Oktober 2017 aufzuheben (act. B 6, S. 2).

E. 2.2.4 Gemäss der Verteidigung ist die Privilegierung angesichts des Schadens in Höhe von CHF 260.00 gerechtfertigt und sie verlangt, dass die erstinstanzliche Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt zu bestätigen sei (act. B 25, S. 4).

E. 2.2.5 Am 31. Oktober 2017 wurden in der öffentlichen Toilettenanlage im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Stein AR oberhalb des WC’s mit roter Farbe die Schriftzeichen „A.C.A.B.“ angebracht, mit derselben Farbe das Pissoir angesprüht und Rasierschaum an die Wände geschmiert (act. B 3/3.1, S. 2 und B 3/3.12). Der Gesamtschaden belief sich auf CHF 260.00 (act. B 3/3.4). Seitens der Gemeinde Stein wurde Strafantrag gestellt (act. B 3/2). Seite 14 M____ hat mehrfach zugegeben, die Toilettenanlage in Stein AR am 31. Oktober 2017 mit roter Farbe besprüht zu haben (Einvernahme vom 11. November 2017, 04.00 Uhr, act. B 3/3.6, S. 3; Einvernahme vom 12. März 2018, 16.45 Uhr, act. B 3/A2, S. 6).

E. 2.2.6 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat

nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der

Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB anwendbar:

Die Art. 111-332 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG). Nach Art. 36 JStG Abs. 1 lit. c verjährt

die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren

Recht mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Art. 172ter StGB begründet einen privilegierten Tatbestand, durch welchen Verbrechen

oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden. Art. 172ter StGB

kommt auch bei Sachbeschädigungen zur Anwendung (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 1

und 4 zu Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines

„geringfügigen Schadens“ auf CHF 300.00 festgelegt (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5

zu Art. 172ter StGB; BGE 142 IV 129 E. 3.1). Entscheidend für die Bestimmung des Werts

ist die subjektive Seite, mithin also die Vorstellung des Täters betreffend den Wert

(ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 172ter StGB; Urteil des Bundesgerichts

6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.2). Wollte der Täter einen erheblichen Vermö-

gensvorteil erringen bzw. Schaden anrichten, blieb aber das Ergebnis gering, liegt Ver-

such in Idealkonkurrenz mit Vollendung der Übertretung vor (TRECHSEL/CRAMERI, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 172ter

StGB; a.M. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N.

37 zu Art. 172ter StGB). Auf der andern Seite entfällt Art. 172ter StGB, wenn der Täter

meint, eine Sache sei wertvoll, die in Wirklichkeit einen geringen Wert hat, ferner wenn es

dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögens-

wert ist (T terRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 6 zu Art. 172 StGB; PHILIPPE WEISSENBERGER,

a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB). Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicher-

weise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, im Zweifelsfall zu Gunsten des Täters darauf

abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden

richtete (P terHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172 StGB).

Seite 15

E. 2.2.7 Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ die Sachbeschädigung in Stein AR alleine begangen. Die späte Behauptung, P____ habe ebenfalls gesprayt (act. B 3/A8, S. 22), stellt nach Ansicht des Obergerichts - wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführte (act. B 3/Z37, S. 4) - eine Schutzbehauptung dar. Die Freundin des Beschuldigten gab nämlich zu Protokoll (act. B 3/3.9, S. 2), dass P____ nur kurz vor Ort gewesen und dann gegangen sei. Als die Polizei kam, war er ebenfalls nicht vor Ort (act. B 3/3.1, S. 3 f.). Auch die anderen Beteiligten erwähnen nichts von P____ (Einvernahme N____, act. B 3/3.7; Einvernahme Einvernahme W____, act. B 3/3.8; Einvernahme C____, act. B 3/3.10). Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Weil die Strafverfol- gung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG in einem Jahr verjährt, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht - wie bei Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - mit einer anderen Strafe bedroht ist, kommt es auf die subjektive Seite an. Nach dem oben Gesagten, ist ein Schuldspruch nur möglich, wenn M____ einen „überschiessenden“ Vorsatz hatte, d.h. einen grösseren Schaden als den verursachten anrichten wollte oder wenn es ihm egal war, wie hoch der Schaden ausfällt. M____ hat angegeben (act. B 3/A2, S. 5 f.; act. B 3/Z40, S. 4), am fraglichen Abend sei Halloween und er sei total betrunken gewesen. Dazu, ob er einen grossen oder kleinen Schaden anrichten wollte resp. ob ihm das egal war, hat er sich nicht geäussert und wurde dazu auch nicht befragt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich vor oder während dem Sprayen keine Gedanken über die Höhe des Schadens gemacht hat und ihm dies auch egal war. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht grundsätzlich zwar von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Auf der anderen Seite han- delt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Beseitigung von Sprayereien normalerweise einen grossen Aufwand und hohe Kosten zur Folge hat. Dass das Besprü- hen der WC-Anlage des Mehrzweckgebäudes lediglich mit CHF 260.00 zu Buche schlug, war somit nicht zu erwarten. Demzufolge findet Art. 172ter StGB in diesem Kontext keine Anwendung und M____ ist gestützt auf Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Seite 16

E. 2.3 Diebstahl

E. 2.3.1 Gemäss Anklage hat M____ sich am 13. Januar 2018 anlässlich des Geburtstages von W____ mit weiteren Jugendlichen in Stein AR bei der Schule, Dorf 35, aufgehalten. Dabei habe er eine Tasche von W____ im Wert von CHF 30.00 an sich genommen. In der Tasche hätten sich zwei Kinogeschenkkarten im Wert von CHF 20.00 sowie eine Geschenkkarte von ex libris im Wert von CHF 30.00 befunden (act. B 3/E, S. 3). Weiter geht die Jugendanwaltschaft davon aus, dass M____ am 16. Februar 2018 anlässlich des Vorfalls bei der Fachhochschule in St. Gallen einen Rucksack mit Alkohol, einem Lautsprecher, einem Ladegerät für ein Samsung Mobiltelefon und einer Flasche Cola von W____ behändigt hat (act. B 3/E, S. 4).

E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten (act. B 2 E. 3.1, S. 6 f.), die am 13. Januar 2018 gestoh- lene Tasche mitsamt Inhalt sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2018 beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden, so dass erwiesen sei, dass er den Dieb- stahl begangen habe. In der Untersuchung und an Schranken habe M____ zugegeben, die Tasche von W____ mit zwei Kinogeschenkkarten und einem ex-libris-Gutschein gestohlen zu haben. Den Diebstahl der Sporttasche am 16. Februar 2018 bestreite er hingegen. Die rechtliche Beurteilung der Vorfälle könne jedoch offen bleiben, da die Delikte verjährt seien, denn bei beiden Vorwürfen handle es sich um einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, welcher nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG in einem Jahr verjähre. Die Qualifikation als geringfügige Vermögensdelikte i.S.v. Art. 172ter StGB ergebe sich hier aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten Diebstähle von Sachen mit geringem Wert zur Last gelegt würden: Am 13. Januar 2018 der Diebstahl von Gegenständen im Betrag von CHF 80.00 und am 16. Februar 2018 derjenige von Gegenständen im Betrag von total CHF 247.90. Gemäss Rechtsprechung liege der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes bei CHF 300.00.

E. 2.3.3 Vor dem Jugendgericht machte die Anklage im Wesentlichen geltend, N____ habe erklärt, M____ habe ihm gesagt, er habe einen Rucksack mit Alkohol, einer Musikbox und einer Cola von W____ mitgenommen (act. B 3/Z37, S. 5). In der Anschlussberufung verlangt die Jugendanwaltschaft bezüglich der Diebstähle vom

13. Januar 2018 und vom 16. Februar 2018 die Aufhebung der Privilegierung nach Art. 172ter StGB (act. B 6, S. 2). Seite 17

E. 2.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht bestritt der Verteidiger des Beschuldigten, dass dieser am 16. Februar 2018 eine Tasche von W____ mitgenommen habe (act. B 3/Z38, S. 8). Darüber hinaus sei das Teilnahmerecht von M____ bei sämtlichen Einvernahmen verletzt worden. Jede Einvernahme, die M____ belaste, sei ohne sein Beisein durchgeführt worden. Sämtliche Einvernahmen würden deshalb gestützt auf Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Im Übrigen seien anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten weder die Tasche noch deren Inhalt gefunden worden. Im Berufungsverfahren macht RA lic. iur. A____ geltend (act. B 25, S. 3), die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Diebstähle zufolge Geringfügigkeit bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil verjährt seien. Die Staatsanwaltschaft beantrage nun die Aufhebung der Privilegierung nach Art. 172ter StGB, ohne dies zu begründen. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb zu bestätigen. Von W____ sei noch eine Desinteresse-Erklärung ausstehend.

E. 2.3.5 M____ hat zugegeben, am 13. Januar 2018 die Lenden- bzw. Gürteltasche von W____ mit einem ex-libris-Gutschein im Wert von CHF 30.00 und zwei Kinogutscheinen im Wert von CHF 20.00 behändigt zu haben (act. B 3/4.3, S. 8 und B 3/Z40, S. 4). Diese konnte am 22. Februar 2018 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter von M____ sichergestellt werden (act. B 3/6.1.14). Der Wert der Tasche beläuft sich auf CHF 30.00 (act. B 3/4.1, S. 2). Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft vom

20. Juli 2018 erklärte er (act. B 3/A8, S. 4 f., Fragen 26 und 27), er habe die Tasche mitgenommen, weil er betrunken gewesen sei. Bezüglich der Tasche habe er nichts Spezielles vorgehabt. Er habe auch nicht gewusst, was sich darin befinde. Es sei ihm egal gewesen, ob sich in der Tasche etwas Wertvolles befinde oder nicht. Es hätten auch Taschentücher sein können, er hätte sie mitgenommen. Den Diebstahl des Rucksackes von W____ anlässlich des Vorfalls vom 16. Februar 2018 bei der Fachhochschule St. Gallen hat M____ sowohl in der Untersuchung (act. B 3/6.7, S. 3 und 6; B 3/A2, S. 7 und B 3/A8, S. 10 f.) als auch an Schranken (act. B 3/Z40, S. 5) stets bestritten. N____ gab zu Protokoll (act. B 3/6.6, S. 3), M____ habe W____ einen Rucksack mit Alkohol, einer Musikbox und Cola weggenommen. Das habe er ihm selbst gesagt. Dass M____ die Tasche behändigt habe, sagten auch W____ (act. B 3/6.3, S. 2 und 4 f.) und K____ (act. B 3/6.4, S. 3 f.). Seite 18

E. 2.3.6 Bezüglich des Diebstahlvorwurfes vom 16. Februar 2018, den der Berufungskläger

bestreitet, gilt es zunächst zu prüfen, ob die dazu getätigten Aussagen der weiteren

anwesenden Personen verwendet werden können oder nicht.

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen

(Art. 147 Abs. 1 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.

2014, N. 3 zu Art. 147 StPO). Es handelt sich dabei um einen Ausfluss des rechtlichen

Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom

10. Oktober 2012 E. 4.2), und sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als

Subjekt. Ferner dient es der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Das Konfrontationsrecht

soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei deren

Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache kommen

(SUMMERS, SCHEIWILLER, STUDER, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, in: ZStrR

03/2016, S. 351 ff., S. 353 mit weiteren Hinweisen; ULRICH WEDER, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltlichem Blickwinkel, fokussiert auf

das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale 5/16, S. 281 ff., S. 282).

Als Belastungszeugen gelten Personen, die belastende Aussagen machen können, mithin

somit Zeugen, Sachverständige, Auskunftspersonen (auch von der Polizei einvernom-

mene; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 147 StPO).

Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen

Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweis-

erhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise

im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahme-

rechte, woraus sich die besondere praktische Bedeutung der formellen Eröffnung des

staatsanwaltschaftlich geleiteten Untersuchungsverfahrens ergibt (vgl. WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 147 StPO). Die Parteien haben einen Anspruch darauf,

rechtzeitig über den Termin informiert zu werden (vgl. WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 7

zu Art. 147 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 9 zu Art. 147 StPO).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung, welche nicht eröff-

net zu werden braucht (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Gemäss OBERHOLZER gilt die Strafun-

tersuchung als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fall zu befassen

beginnt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1801; LANDSHUT/BOSSHARD, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N 10b zu Art. 309 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Die Eröffnungs-

verfügung wird der beschuldigten Person nicht direkt mitgeteilt. Die Orientierung erfolgt

anlässlich der Vornahme von Untersuchungshandlungen (z.B. Vorladungen, Einvernah-

Seite 19

men, etc.). Die Verfügung ist endgültig und kann nicht angefochten werden (vgl.

LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 45 zu Art. 309 StPO).

Bezüglich des Vorfalles vom 16. Februar 2018 befragte die Kantonspolizei nach der

Anzeige/dem Strafantrag von W____ am 17. Februar 2018, 11.17 Uhr (act. B 3/6.1 und

6.2) diesen zur Sache (act. B 3/6.3, 11.22 Uhr) und in der Folge auch K____ (act. B 3/6.4,

15.42 Uhr). J____ wurde am 21. Februar 2018 durch die Polizei befragt (act. B 3/6.5,

15.55 Uhr), N____ am 24. März 2018 (act. B 3/6.6, 11.32 Uhr) und M____ am 22. Februar

2018 (act. B 3/6.7, 16.45 Uhr).

Die Jugendanwaltschaft ordnete am 20. Februar 2018 die Sicherung der Videoüber-

wachung an (act. B 3/6.1, S. 3 und 6.1.7) und verfügte am 22. Februar 2018 die Fest-

nahme/Hausdurchsuchung/Durchsuchung des Mobiltelefons (act. B 3/6.1, S. 4, 6.1.3,

6.1.6, 6.1.7, 6.1.9).

Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Jugendanwaltschaft die Unter-

suchung betreffend den Vorfall vom 16. Februar 2018 am 20. Februar 2018 eröffnet

hat und die Polizei M____ ab diesem Zeitpunkt bei Einvernahmen die gleichen Rechte

zu gewähren hatte, wie wenn er durch die Jugendanwaltschaft einvernommen worden

wäre. Das heisst, dass auf die Aussagen von W____ und K____, nicht aber auf

diejenigen von J____ und N____ abgestellt werden kann. Zu beachten ist nun aber, dass

W____ und K____ später nicht mehr als Zeugen einvernommen wurden. Nach

SCHMID/JOSITSCH (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz.

919) sind deren Aussagen in diesem Fall nicht verwertbar (gl. M. NIKLAUS OBERHOLZER,

a.a.O., Rz. 1782).

Zu beachten ist schliesslich, dass M____ im Zeitpunkt der Einvernahme von J____ und

N____ noch nicht verbeiständet und über sein Recht, der Einvernahme beizuwohnen,

nicht informiert war. Auch die Einvernahmen von J____ und N____ sind somit nicht

verwertbar.

E. 2.3.7 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Diebstahl ist ein Offizialdelikt; der Rückzug des Strafantrags durch W____ hat hier also keine Folgen, da dieser kein Angehöriger oder Familiengenosse des Berufungsklägers ist Seite 20 (vgl. Art. 139 Ziff. 4 StGB). Kommt hinzu, dass der Rückzug des Strafantrages explizit bezüglich der einfachen Körperverletzung/Tätlichkeiten erfolgte. Bezüglich des geringfügigen Vermögensdeliktes kann auf die oben gemachten Aus- führungen (E. 2.2.6) verwiesen werden.

E. 2.3.8 Vorfall vom 13. Januar 2018 M____ hat zugegeben, am 13. Januar 2018 die Tasche von W____ mitgenommen zu haben, womit der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. In der Befragung vom 20. Juli 2018 hat er angegeben, dass er nicht wusste, was sich in der Tasche befand und ihm dies auch gleichgültig war (act. B 3/A8, S. 5). Nach dem Streit mit W____ ist es ihm wohl vor allem darum gegangen, Letzterem eins auszuwischen (act. B 3/A8, S. 10). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ sich folglich vor oder während dem Wegnehmen der Tasche keine Gedanken bezüglich der Höhe des Diebesgutes gemacht, und dies war ihm auch egal. Davon, dass sich in der Tasche lediglich geringfügige Vermögenswerte befinden, konnte er nicht ausgehen. Denn gerade der Wert, der bei Jugendlichen beliebten und gebräuchlichen elektronischen Geräte wie Handys, i-Pods, Kopfhörer etc. beläuft sich rasch auf einen grösseren Betrag. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB gegeben und M____ ist des Diebstahls schuldig zu sprechen. Vorfall vom 16. Februar 2018 Die Aussage von N____ wurde nach der Eröffnung der Untersuchung durch die Staats- bzw. Jugendanwaltschaft gemacht und ist deshalb nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3.6). Dass M____ die Tasche behändigt hat, bestätigten auch W____ (act. B 3/6.3, S. 2 und 4 f.) und K____ (act. B 3/6.4, S. 3 f.). Deren Aussagen erfolgten zwar noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO; allerdings wurden ihre Einvernahmen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft nicht wiederholt. Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.6) können also auch die Aussagen von W____ und K____ nicht zum Nachteil von M____ verwertet werden. Damit kann der Beweis, dass M____ am 16. Februar 2018 bei der Fachhochschule St. Gallen den Rucksack von W____ an sich genommen hat, nicht erbracht werden und er ist diesbezüglich vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

E. 3 Strafzumessung Seite 21

E. 3.1 Vor dem Jugendgericht forderte die Jugendanwaltschaft, M____ sei mit einer Frei- heitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, unter Anrechnung von 3 Tagen Polizei- resp. Untersuchungshaft (act. B 3/Z 37, S. 8).

E. 3.2 Die Verteidigung hielt demgegenüber eine persönliche Leistung von 14 Tagen als ange- messen (act. B 3/Z38, S. 13).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2 E. 4, S. 21 f.), die Anordnung einer Strafe setze

gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG ein schuldhaftes Handeln des jugendlichen Täters voraus.

Schuldhaft handeln könne ein Jugendlicher nach Art. 11 Abs. 2 JStG, wenn er die Fähig-

keit besitze, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage

sein sollte, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Auch an der Verhandlung habe er den

Anschein erweckt, es sei ihm bewusst, dass das von ihm an den Tag gelegte Verhalten

Konsequenzen nach sich ziehe. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei damit grund-

sätzlich gegeben und das Verhängen einer Strafe gemäss Art. 11 JStG möglich.

Nach Art. 21 ff. JStG kämen im Jugendstrafrecht als Strafen der förmliche Verweis

(Art. 22), die persönliche Arbeitsleistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) und der Freiheits-

entzug (Art. 25) in Frage. Ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein

Verbrechen oder Vergehen begehe, könne mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu

einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Infolge der wiederholten Straffälligkeit

des Beschuldigten und der Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte scheide die

mildeste Strafe des Verweises aus. Zudem müsse festgehalten werden, dass der

Beschuldigte bereits in früheren Verfahren zu persönlichen Arbeitsleistungen verurteilt

worden sei. Eine Busse sei wenig sinnvoll, da der Beschuldigte über kein Einkommen

verfüge, sondern die Eltern für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden. Die bisheri-

gen Verpflichtungen zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung hätten nicht den

gewünschten Effekt gehabt und den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhalten

können. Es sei damit ein Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG angezeigt.

Aufgrund der abstrakten Strafdrohung sei das schwerste Delikt vorliegend die einfache

Körperverletzung, die der Beschuldigte am 16. Februar 2018 an W____ begangen habe.

Diese werde im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren bestraft. Dazu kämen strafschärfend die Schuldsprüche wegen der

Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Das Verschulden des

Beschuldigten weise angesichts der grösseren Zahl von neuen Delikten einige Schwere

auf. Er werde deshalb innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe

ermessensweise mit einem Freiheitsentzug von 15 Tagen bestraft, wovon 3 Tage durch

Untersuchungshaft bereits erstanden seien.

Seite 22

E. 3.4 Die Verteidigung betont im Berufungsverfahren (act. B 25, S. 5 f.), als Delikte würden nach dem Rückzug des Strafantrages durch W____ die Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz bleiben. Diese Delikte würden sehr leicht wiegen. M____ sei primär Cannabis-Konsument gewesen und habe nur in Einzelfällen Cannabis an Bekannte vermittelt. Die bei ihm zu Hause sichergestellte Airsoft-Waffe habe ein Kollege mitgebracht und bei ihm liegen gelassen, worauf seine Mutter die Waffe an sich genommen und aufbewahrt habe. Ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG sei keineswegs gerechtfertigt. Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertige sich sogar ein Absehen von einer Strafe. Die Vorstrafen seien nicht einschlägig.

E. 3.5 Die Jugendanwaltschaft bemerkt dazu (act. B 28, S. 2), dass Geldstrafen im Jugendstraf- recht nicht vorgesehen seien. Von einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 habe sie keine Kenntnis (dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020; Anm. der Unterzeichneten). Hingegen sei die neue Strafe des Untersuchungsamtes St. Gallen dazugekommen. Am Antrag betreffend Freiheitsentzug von 25 Tagen halte sie fest; auf- grund der neuen Ausgangslage (Rückzug Strafanträge, Strafbefehl des Untersuchungs- amtes St. Gallen vom 13. November 2019) sei eine Zusatzstrafe in dieser Höhe ange- messen.

E. 3.6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Rich- ter die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Beschuldigten, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Die so ermittelte Strafe ist alsdann in Anwendung von Art. 47 ff. StGB sowie Art. 34 JStG bei Vorliegen von Strafmil- derungs- bzw. Strafschärfungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Art. 21 ff. JStG werden die möglichen Strafen aufgezählt. Es sind dies: Strafbefreiung, Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug.

E. 3.7 Gegenüber dem Urteil des Jugendgerichts ist der Tatbestand der einfachen Körperverlet-

zung (Vorfall vom 16. Februar 2018) nach dem Rückzug des Strafantrags durch W____

weggefallen. Dafür wird M____ neu wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

Seite 23

(Vorfall vom 13. Januar 2018) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

(Vorfall vom 31. Oktober 2017), d.h. einem Verbrechen sowie einem Vergehen (Art. 10

StGB), schuldig gesprochen. Bestehen bleiben auch die Verurteilungen wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Handel und

Verschaffen) sowie Art. 19a BetmG (Konsum).

Die vormals schwerste Straftat, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.

1 StGB, welche eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe vorsieht, ist zwar weggefallen. Allerdings lautet die Strafandrohung beim Diebstahl

sogar auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-

ren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann M____ also nach wie vor

mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.

Mit der gleichen Begründung wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 4, S. 21) hält das Obergericht

einen blossen Verweis als zu milde. Die persönlichen Arbeitsleistungen, zu denen der

Berufungskläger in früheren Verfahren verurteilt worden ist (act. B 3/E1 bis 3/E3), haben

bei diesem offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen und ihn insbesondere nicht

vor weiterer Delinquenz abgehalten. Eine Busse ist wenig sinnvoll, weil M____ über kein

Einkommen verfügt, sondern die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen. Geldstrafen

kennt das Jugendstrafgesetz nicht. Auch das Obergericht hält deshalb einzig einen

Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG für angezeigt.

Nach der neuerlichen Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen am 13. No-

vember 2019 stellt sich die Frage, ob für die durch das Obergericht beurteilten Delikte

eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist. Ein Fall von retro-

spektiver Konkurrenz liegt allerdings nur dann vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche

Strafart zu erkennen ist. Wurde der Täter im ersten Urteil zum Beispiel mit einer Busse

oder Geldstrafe bestraft, ist er dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer

Freiheitsstrafe zu belegen, ist folglich - losgelöst vom ersten Urteil - auf eine neue Strafe

zu erkennen (BGE 137 IV 58 E. 4.3, 138 IV 122 E. 5; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 9 und 10a zu Art. 49 StGB). Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Das Untersuchungsamt St. Gallen hat am 13. November 2019 eine bedingte Geldstrafe Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fettvon 14 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 150.00 ausgesprochen (act.

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

B 29). Oben wurde festgehalten, dass das Obergericht für die heute zur Diskussion Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

stehenden Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet; somit gilt es eine Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

neue Strafe auszufällen.

Seite 24

Aufgrund der abstrakten Strafandrohung ist das schwerste Delikt vorliegend der Dieb-

stahl, den M____ am 13. Januar 2018 zum Nachteil von W____ begangen hat. Dieser

wird nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dazu

kommen strafschärfend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie wegen

Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz.

Das Verschulden von M____ wiegt angesichts der grossen Anzahl und Bandbreite von

Delikten (diese richten sich gegen das Vermögen sowie den Umgang mit Waffen und

Betäubungsmitteln) nicht mehr leicht. Als gravierend erachtet das Obergericht insbeson-

dere, dass der Berufungskläger nicht nur Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit

auch gehandelt oder solche vermittelt hat (vgl. act. B 2 E. 3.6.1, S. 17 ff.). Innerhalb des

Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe hält es daher ermessensweise einen Frei-

heitsentzug von 30 Tagen für angemessen.

E. 3.8 Das Jugendgericht hat drei Tage Untersuchungshaft als erstanden erklärt (act. B 2 E. 4,

S. 22).

Nach Auffassung des Obergerichts hat M____ - soweit ersichtlich - indessen rund 146

Tage in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Sicherung der Massnahme sowie im

Rahmen der Massnahme aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug ver-

bracht und zwar:

- vom 11. Januar 2019 bis 17. Januar 2019 nach der Flucht aus dem Arxhof im Unter-suchungsgefängnis Basel (6 Tage, act. B 3/T, 3/Z08 und 3/Z33),

- vom 29. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 im Untersuchungsgefängnis Basel nach erneuter Flucht aus dem Arxhof (31 Tage, act. B 3/Z33);

- vom 5. Mai bis 10. Mai 2019 im Untersuchungsgefängnis Basel (5 Tage, act. B 3/Z33);

- vom 16. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 in der geschlossenen Abteilung im Arxhof (77 Tage, act. B 12);

- vom 22. bis 24. August 2019 in der geschlossenen Abteilung im Arxhof (2 Tage, act. B 12);

- vom 24. September bis 18. Oktober 2019 in Gmünden (25 Tage, act. B 12 und B 16).

Die Unterbringung geht dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines

wegen Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzuges voraus (Art. 32

Abs. 1 JStG). Wird eine Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so

wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen (Art. 32 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbrin-

gung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob

und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung

verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG).

Seite 25

Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist nicht

als eigentliche Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen.

Gleichwohl ist eine solche Massnahme auf die Strafe anzurechnen. Ein diesbezüglicher

Entscheid ist aber nur im Falle einer Änderung oder Aufhebung der Massnahme im

Sachurteil zu fällen; ansonsten ist erst bei Beendigung der Massnahme über die Anrech-

nung zu befinden. (BGE 137 IV 12 E. 1.6.2). Der Umfang der Anrechnung richtet sich

nach dem Mass der Beschränkung in der persönlichen Freiheit; ist der Massnahmenvoll-

zug unter dem Aspekt der persönlichen Freiheit dem Strafvollzug ungefähr gleichzuset-

zen, ist die ganze Massnahmedauer anrechenbar, bei einer weniger starken Beschrän-

kung der persönlichen Freiheit kann nur eine teilweise Anrechung erfolgen (BGE 142 IV

359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZR 110 [2011] Nr. 111, S.

315 ff.; HEIMGARNTER, a.a.O., N 1a zu Art. 51 StGB).

Ist einmal der Grundsatz der Anrechnung erstellt, bleibt deren Ausmass zu bestimmen.

Diesbezüglich beziehen sich sowohl Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG als auch Art. 62c Abs. 2

StGB auf «die Dauer» der Unterbringung beziehungsweise der Massnahme. Dies bedeu-

tet indessen nicht, dass die anrechenbare Dauer Tag für Tag jener des sich aus der

Massnahme ergebenden Freiheitsentzuges entsprechen muss (vgl. in Bezug auf die

Anrechnung der Dauer einer Massnahme des Strafgesetzbuches: Botschaft des Bundes-

rates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998,

BBl 1998 1979 ff., Ziff. 213.413 und den Verweis auf BGE 109 IV 80 ff.; im Zusammen-

hang mit Art. 32 Abs. 2 JStG: CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und

Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1278; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnah-

men des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kan-

tonen Schaffhausen und Zürich, 2009, Rz.. 869). Der anrechenbare Teil der sich aus dem

Vollzug der Massnahme ergebenden Dauer des Freiheitsentzuges muss anhand der

Bedeutung der vom Betroffenen erlittenen Einschränkung seiner Freiheit, das heisst

der tatsächlichen Bedingungen des Massnahmenvollzugs, bestimmt werden. Zu

berücksichtigen sind auch seine Besserungsaussichten. Wenn schliesslich das Scheitern

der Unterbringung sich aus der Verweigerung jeglicher Kooperation ergibt, muss der

Jugendlich nicht dafür mit einer vollständigen Anrechnung der Dauer der Massnahme

belohnt werden (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Rz. 1276 ff.; restriktiver NICOLE HOLDEREGGER,

a.a.O., Rz. 869).

In der offenen Massnahme war der Berufungskläger insofern in seiner Bewegungsfreiheit

eingeschränkt, als er von seinem gewöhnlichen Lebensumfeld und seinen Angehörigen

getrennt war. Diesen Teil der Unterbringung hat er durch seine zahlreichen, oft mehrere

Wochen dauernden Fluchten noch zum weniger einschränkenden Teil gestaltet (BGE 142

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https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwu43um5pxax3boj2f6mzs

IV 359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.5). Unter diesen Umständen erachtet es das Oberge-

richt als gerechtfertigt, von der Anrechnung der in der offenen Massnahme verbrachten

Zeit (gänzlich) abzusehen. Bezüglich der in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Siche-

rung der Massnahme sowie aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug

verbrachten 146 Tage erscheint hingegen eine (teilweise) Anrechnung im Umfang von

rund 20 % als angemessen. Dies mit Blick darauf, dass der Berufungskläger es in sämt-

lichen Einrichtungen bewusst auf das Scheitern der Massnahme angelegt und keinerlei

Erziehungsmassnahmen auf sich genommen hat (BGE 142 IV 359 = Pra. 106 [2017]

Nr. 75 E. 2.5).

E. 3.9 Der oben festgelegte Freiheitsentzug von 30 Tagen gilt somit als erstanden.

E. 4 Bedingter Strafvollzug Da die ausgefällte Freiheitsstrafe bereits vollumfänglich erstanden ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Bemerkungen.

E. 5 Massnahme

E. 5.1 Am 12. August 2018 wurde M____ von der Jugendanwaltschaft vorsorglich im Schul- und Berufsbildungsheim Albisbrunn untergebracht. Mit Verfügung vom 9. November 2018 erfolgte der Wechsel ins Massnahmezentrum Arxhof (act. B 3/E, S. 7 und B 16, S. 1). Am

16. Mai 2019 hat das Jugendgericht die offene Unterbringung von M____ gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet resp. bestätigt (act. B 2 E. 5.3.1, S. 23 ff.).

E. 5.2 Am 19. Dezember 2019 hat die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme mit sofortiger Wirkung wegen Erfolglosigkeit aufgrund fehlender Therapiewilligkeit ersatzlos aufge- hoben. Weitere Massnahmen erachtet sie angesichts des Verhaltens von M____ nicht als zielführend (act. B 16, S. 2).

E. 5.3 Damit hat es bei der Aufhebung der Schutzmassnahme sein Bewenden.

E. 6 Kosten

E. 6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Seite 27

Die Art. 422 bis 428 StPO gelten sinngemäss auch im Jugendstrafverfahren (Art. 44 Abs.

2 JStPO). Nach Art. 422 StPO bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und

Auslagen. Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art.

422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das

Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten

(Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 426 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfah-

renskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen

für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und

Entschädigungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können

(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf

deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428

Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den

Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die

Kosten anteilsmässig verlegt (BGE 123 IV 156 E. 3c; YVONA GRIESSER, in: Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

nung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO).

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Das Jugendgericht hat die Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 M____ auferlegt und im Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Umfang von 1/3 auf die Staatskasse genommen. Zusätzlich hat der Staat gestützt auf Art. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

135 Abs. 4 lit. a StPO einen Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig und den

anderen Teil definitiv zu übernehmen (act. B 2 E. 8.1, S. 34).

Vor dem Obergericht wurde M____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei-

gesprochen; die Voraussetzungen dafür wurden durch den Rückzug des Strafantrages

durch W____ jedoch erst im Berufungsverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).

Vom Vorwurf des Diebstahls bezüglich des Vorfalles vom 16. Februar 2018 sprach das

erkennende Gericht ihn frei, während die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich zufolge

Verjährung eingestellt hatte. Neu hinzugekommen sind die Verurteilungen wegen

Sachbeschädigung und Diebstahl (Vorfall vom 13. Januar 2018). Bezüglich der

Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz

wurde die Berufung zurückgezogen. Auf die Anträge, die Massnahmekosten seien der

Jugendanwaltschaft aufzuerlegen bzw. dem Beschuldigen sei eine Haftentschädigung

Seite 28

auszurichten, ist das Obergericht nicht eingetreten. Dieses hat schliesslich keine Schutz-

massnahme mehr angeordnet, nachdem die durch das Jugendgericht angeordnete

Unterbringung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers von der Jugendanwalt-

schaft zufolge Erfolglosigkeit ersatzlos aufgehoben wurde.

Mit Blick darauf, dass verschiedene Anklagepunkte, in welchen das Jugendgericht eine

definitive Einstellung verfügt resp. den Berufungskläger freigesprochen hat, von der

Berufung nicht erfasst wurden, erscheint es insgesamt als gerechtfertigt, die erstinstanz-

liche Kostenverteilung beizubehalten. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind

indessen ausgangsgemäss vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die

zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebüh-

renordnung, bGS 233.3).

E. 6.2 Erst-und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Per- son aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei- sen; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor zweiter Instanz (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Irrtümlich wurde im Dispositiv in Ziffer 9 auch der Entschädigungsanspruch vor erster Instanz erwähnt (act. B 43). Dieses Versehen wird hiermit praxisgemäss in der schrift- lichen Urteilsbegründung berichtigt (Art. 83 StPO).

E. 6.3 Amtliche Verteidigung Seite 29 Das Jugendgericht hat die Kosten für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. A____ und RA lic. iur. D____ auf die Staatskasse genommen (act. B 2 E. 8.2, S. 34). Dieser Punkt wurde nicht angefochten. Im Berufungsverfahren hat RA lic. iur. A____ eine Kostennote in Höhe von CHF 6‘468.05 eingereicht (act. B 34). Bei einer Position (Telefon mit Jugendanwaltschaft vom 19. Juni

2019) wurde - wohl versehentlich - ein Stundenansatz von CHF 280.00 eingesetzt. Zulässig ist jedoch lediglich ein Ansatz von CHF 200.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Zusammen mit der Mehrwertsteuer ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 6‘453.40, welche unter Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen ist.

E. 6.4 Haftentschädigung

E. 6.4.1 Oben (E. 1.5) ist das erkennende Gericht auf den Antrag auf Ausrichtung einer Haftent- schädigung aus formellen Gründen nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch kurz inhaltlich auf diese Frage eingegangen.

E. 6.4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren

gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genug-

tuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Freiheit, insbesondere bei

Freiheitsentzug. Der Anspruch ist vom Betroffenen geltend zu machen (Art. 429 Abs. 2

StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 14 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genug-

tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und

schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat

(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und

Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO

erfüllt sind.

Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeord-

neten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten

Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung

gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO). Sogenannte Überhaft

fällt unter Art. 431 Abs. 2 StPO, d.h. wenn die Dauer der ursprünglich (rechtmässig)

Seite 30

angeordneten Haft die schliesslich ausgesprochene Strafe oder den Freiheitsentzug

übersteigt. Relevant sind ebenfalls Fälle, in denen nach Untersuchungs- oder Sicher-

heitshaft andere Sanktionen verhängt werden SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf-

prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 4 zu Art.

431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel auf,

dass eine solche Überhaft primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren

wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist. Bei der Anrechnung

auf freiheitsentziehende Massnahmen wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, ange-

messene Anrechnungsgrundsätze zu entwickeln (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art. 431 StPO; ebenso

Botschaft 1330, YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 11 zu Art. 431 StPO und SCHMID/JOSITSCH,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1828). Nach

WEHRENBERG/FRANK (a.a.O., N. 30b ff. zu Art. 431 StPO) ist die Anrechnung an freiheits-

entziehende Massnahmen hingegen nicht möglich.

Die StPO regelt die verfahrensmässige Umsetzung dieser Anrechnung nicht, vorab dann,

wenn die Sanktion von einer anderen Strafbehörde als derjenigen, die Art. 431 StPO

anzuwenden hat, ausgesprochen wurde oder noch auszusprechen ist. Praktische Gründe

sprechen dafür, dass die Anrechnung von der Behörde vorgenommen wird, die über die

Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entscheiden hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweize-

rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 431 StPO;

WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 431 StPO). Soweit keine Anrechnung erfolgen

kann, sind Entschädigung und Genugtuung nach freiem richterlichem Ermessen zuzu-

sprechen. Dabei sind Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu beachten, die nach dem Grund-

satz von a maiore minus ebenfalls zu einer blossen Reduktion von Entschädigung und

Genugtuung führen können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 431 StPO).

E. 6.4.3 Wie erwähnt (oben E. 5), ist die Schutzmassnahme heute kein Thema mehr, nachdem die

Jugendanwaltschaft diese am 19. Dezember 2019 wegen des mangelnden Therapiewil-

lens des Berufungsklägers ersatzlos aufgehoben hat. Im Zusammenhang mit dem Antrag

auf Haftentschädigung ist es dennoch erforderlich, dass das Obergericht sich kurz zu den

Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Unterbringung äussert.

Tatsache ist, dass M____ eine Zeit lang in viele Vorfälle verwickelt war, die in ihrer

Gesamtheit nach Auffassung des Obergerichts eine Schutzmassnahme rechtfertigten. Im

Nachhinein ist die Einweisung in den Arxhof sicherlich nicht als glücklich zu bezeichnen.

M____ musste das Heim Albisbrunn aber wegen Drogenkonsums verlassen (act. B 3/K1

Seite 31

und 3/K2) und hatte über lange Zeit keine Tagesstruktur und Beschäftigung (act. B 12).

Vor diesem Hintergrund war die Einweisung zwar einschneidend, aber keineswegs

unrechtmässig.

Wenn die Verteidigung heute vorbringt, die Einweisung sei im Verhältnis zu den Delikten,

wegen denen der Berufungskläger aktuell schuldig gesprochen wird, unverhältnismässig,

hinkt dieser Vergleich. Im Zeitpunkt, als die Jugendanwaltschaft die Massnahme anord-

nete, hatte M____ ein schlechtes Umfeld, keine Tagesstruktur und delinquierte

fortwährend. Daran ändert der Rückzug des Strafantrages wegen Tätlichkeiten/einfacher

Körperverletzung nichts. Die Jugendanwaltschaft hatte also durchaus Anlass, eine Unter-

bringung anzuordnen. Dass sich der Berufungskläger jeglichen Therapieansätzen verwei-

gert und seine ganze Energie dafür aufwendet, diese zu sabotieren (act. B 16, S. 2),

konnte die Jugendanwaltschaft damals nicht wissen.

Fest steht, dass das Jugendgericht - wie von der Jugendanwaltschaft beantragt (act. B

3/E, S. 7 und 3/Z 37, S. 2) - eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG ange-

ordnet hat (act. B 2 E. 5.3.2, S. 26 und 36). Indem die Jugendanwaltschaft vorerst an der

Einweisung in das Massnahmezentrum Arxhof festhielt und diese erst am 19. Dezember

2019 beendete, wurde M____ nach Auffassung des Obergerichts nicht widerrechtlich in

eine geschlossene Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG eingewiesen, wie die

Verteidigung geltend macht (act. B 25, S. 6 ff.). Dies selbst dann nicht, als er aufgrund

seiner zahlreichen Fluchten und Verweigerungshandlungen resp. zur Sicherung vor

wichtigen Terminen (wie zum Beispiel der Verhandlung vor dem Jugendgericht) mehrfach

ins Untersuchungsgefängnis oder in die geschlossene Abteilung verbracht wurde. Die

Verteidigung hat lediglich insofern Recht, als dass die Voraussetzungen für eine Einwei-

sung in eine geschlossene Einrichtung nie gegeben waren (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG). Eine

vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen wird hingegen als

zulässig erachtet (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Rz. 746 ff.; NICOLE HOLDEREGGER, a.a.O., Rz.

584; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art.

15 JStG mit weiteren Hinweisen). Zwar kann nach Auffassung des Gesetzgebers von der

Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden, wenn im Hinblick auf die bishe-

rigen Erfahrungen ein Erziehungs- oder Behandlungserfolg von vornherein ausgeschlos-

sen werden muss. Mit anderen Worten müssen pädagogische und/oder therapeutische

Interventionen im Sinne eines Tatbeweises gescheitert sein, damit trotz erstellter Mass-

nahmebedürftigkeit mit der Begründung, der Jugendliche sei nicht massnahmefähig, von

der Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden kann (NICOLE HOLDEREGGER,

a.a.O., Rz. 270 mit weiteren Hinweisen).

Seite 32

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die offene Unterbringung durch die

Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 5, 10, und 15 Abs. 1 JStG zu Recht angeordnet und

durch das Jugendgericht aufrecht erhalten wurde. Die Massnahme war nach Ansicht des

Obergerichts auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage

für eine Haftentschädigung; umso mehr als die Voraussetzungen für die definitive Ein-

stellung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung resp. Tätlichkeiten (Vorfälle

vom 13. Januar 2018 und 16. Februar 2018 zum Nachteil von W____) mit dem Rückzug

des Strafantrages erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens geschaffen wurden (Art. 430

Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO).

Seite 33

In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung erkennt das

Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Jugendgerichtes Appenzell Ausser-rhoden vom 16. Mai 2019 (JUG 2018 2)

- in Dispositiv Ziff. 1, definitive Einstellung betreffend:

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016;

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018;

- in Dispositiv Ziff. 2, Freispruch von der Anklage:

- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016;

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Klappmesser, begangen am 22. Februar 2018;

- in Dispositiv Ziff. 3, Schuldspruch wegen:

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Softair Pistole, begangen am 22. Februar 2018;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG, Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018;

- in Dispositiv Ziff. 7, Feststellung bezüglich der Zivilforderung der Privatklägerin 3 (Politische Gemeinde Stein AR); - in Dispositiv Ziff. 8, Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände; - in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 1, Entschädigung RA lic. iur. A____ als amtlicher Verteidiger;

- in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 2, Entschädigung RA lic. iur. D____ als amtlicher Verteidiger; mangels Berufung bzw. Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf den Antrag, die Kosten für die Massnahme seien durch die Jugendanwaltschaft zu

tragen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag, dem Beschuldigten sei eine angemessene Haftentschädigung auszurich-

ten, wird nicht eingetreten. 4. Das Verfahren betreffend die folgenden Delikte wird zufolge Rückzugs des Strafantrages

(Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO) definitiv eingestellt:

- Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 13. Januar 2018;

Seite 34

- einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 16. Februar 2018.

5. Der Beschuldigte M____ wird von der Anklage

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen

am 16. Februar 2018, freigesprochen. 6. Der Beschuldigte M____ wird schuldig gesprochen

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gemeinde Stein, begangen am 31. Oktober 2017;

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 13. Januar 2018.

E. 7 M____ wird bestraft mit Freiheitsentzug von 30 Tagen, welcher durch Untersuchungshaft vollumfänglich erstanden ist. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 3‘134.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 150.00 Anklageschrift CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 6‘484.50 amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren CHF 2‘560.50 Kosten (polizeiliche Zuführung vor erster Instanz) CHF 6‘453.40 amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 21‘732.40 insgesamt, werden im Umfang von CHF 6‘696.35 (2/3 Verfahrenskosten erste Instanz = CHF 4‘196.35 + Verfahrenskosten zweite Instanz = CHF 2‘500.00) dem Beschuldigten M____ auferlegt und im Umfang von CHF 15‘036.05 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 4‘259.65 (= 1/3 Verfahrenskosten und 1/3 amtliche Verteidigung vor erster Instanz) werden die Kosten endgültig, im Betrag von CHF 10‘776.40 (= 2/3 amtliche Verteidigung vor erster Instanz und amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz) unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen.

E. 9 Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 10. Rechtsanwalt RA lic. iur. D____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt.

E. 11 Rechtsanwalt RA lic. iur. A____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘767.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. Seite 35

E. 12 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger haben am 7. Mai 2020 bzw. am 1. Juni 2020 schriftlich erklärt, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde somit um einen Drittel, d.h. um CHF 833.35, reduziert.

E. 13 Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 14. Versand am 22. Juli 2020 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Jugendanwaltschaft

- RA lic. iur. D____ - Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern - Jugendgericht AR (JUG 18 2) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 5. Mai 2020

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg

Oberrichterin M. Gasser

Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, Hp. Fischer

Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 19 9

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger/Anschluss- M____, geboren 2000

berufungsbeklagter/

Beschuldigter verteidigt durch: RA lic. iur. A____

Berufungsbeklagte 1/ Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anschlussberufungsklägerin vertreten durch: Jugendanwalt

/Anklägerin

Berufungsbeklagte 2/ Politische Gemeinde Stein, Schachen 42, 9063 Stein

Privatklägerin

Gegenstand einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waf-

fengesetz, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäu-

bungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts JUG 18 2 vom

16. Mai 2019

Anträge a) der Jugendanwaltschaft, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin:

im erstinanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte M____ sei schuldig zu sprechen wegen:

 mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziffer 1 StGB)

 betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)

 mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

 einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

 Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) bezüglich der Softair-Pistole

 mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln (Art. 19 lit. c BetmG)

 mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)

2. M____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich des sichergestellten Messers freizusprechen.

3. M____ sei wegen Verjährung vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum nach Art. 19a BetmG) in der Zeit von Februar 2016 bis 15. Mai 2018 freizusprechen.

4. Der Beschuldigte M____ sei zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen zu verurteilen.

5. Der Beschuldigte sei zu einer offenen Unterbringung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 JStG zu verurteilen.

6. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 3 Tagen sei an den oben erwähnten Frei-heitsentzug anzurechnen.

7. Die Strafe sei zugunsten der stationären Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG aufzuschieben (Art. 32 Abs. 1 JStG).

8. Es sei über die Zivilforderung der Politischen Gemeinde Stein zu entscheiden.

9. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen.

10. Die Sicherstellungen seien einzuziehen und zu vernichten, eventualiter sei die Softair-Pistole dem berechtigen Eigentümer auszuhändigen.

im Berufungsverfahren: in der Anschlussberufung:

1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2019 im Strafverfahren gegen den

Beschuldigten sei in Ziff. 1 (ausgenommen die Delikte gegen das Betäubungsmittel-gesetz) und Ziff. 4 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zum

Nachteil der politischen Gemeinde Stein (begangen am 31. Oktober 2017 in Stein AR), einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 13. Januar 2018), Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 13. Januar 2018), Diebstahl im Sinne von Art.

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139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 16. Februar 2018) zu verurteilen.

3. Es sei der Beschuldigte mit einem Freiheitsentzug von 25 Tagen zu bestrafen. 4. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. in der Stellungnahme vom 17. Februar 2020: Die Anträge Ziffer 3 und 4 der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 seien abzuweisen. An der Bestrafung mit 25 Tagen Freiheitsstrafe wird festgehalten.

b) der Privatklägerin 3 und Berufungsbeklagten 2:

im erstinanzlichen Verfahren:

(kein Antrag) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) c) des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten:

im erstinanzlichen Verfahren:

1. M____ sei betreffend betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeit, des Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Schuld und Strafe freizu-sprechen;

2. Herr M____ sei der Sachbeschädigung, der Tätlichkeit, des Diebstahls begangen als geringfügiges Vermögensdelikt und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;

3. Herr M____ sei zu verurteilen zu einer persönlichen Leistung von 14 Tagen, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 3 Tagen;

4. Als Schutzmassnahme sei eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG anzu-ordnen;

5. Die beschlagnahmte Softair-Pistole sei dem rechtmässigen Eigentümer heraus-zugeben;

6. Das Klappmesser sei Herrn M____ herauszugeben;

7. Die Zivilforderung der Gemeinde Stein im Betrag von CHF 260.00 für die Reinigung der Toilettenanlage sei zu schützen, resp. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese durch die Mutter bezahlt worden ist.

8. Die Kosten des Verfahrens seien Herrn M____ zu 1/3 und dem Staat zu 2/3 aufzu-erlegen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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im Berufungsverfahren:

in der Berufungserklärung (act. B 1): 1. Das Urteil des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019 sei in Ziff. 3, 4, 5, 6 und 9 aufzuhe-

ben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der

- einfachen Körperverletzung begangen am 16. Februar 2018, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Handel und Beschaffung von Betäubungsmitteln freizusprechen.

3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen Konsums von Betäubungsmitteln

sei abzusehen bzw. von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen. 4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2018 (recte: des Jugendgerichts vom

16. Mai 2019) sei in Ziff. 3.1 (einfache Körperverletzung), Ziff. 4 und Ziff. 5 aufzu-heben.

2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bedingt aufgeschoben

mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Von einem Widerruf der bedingt aus-gefällten Strafe von 24 Monaten des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 sei abzusehen (Anm. der Unterzeichneten: ein Widerruf stand im Urteil des Jugend-gerichts nicht zur Diskussion).

3. Die Kosten für die Massnahme seien durch die Jugendanwaltschaft zu tragen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung auszurichten. 5. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche wegen den Vergehen gegen das

Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückgezogen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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Sachverhalt

A. Übersicht

Dem Beschuldigten M____ werden verschiedene Delikte vorgeworfen, die er als

Jugendlicher in den Jahren 2016 bis 2018 begangen haben soll. Die ihm zur Last geleg-

ten Delikte bestreitet er teilweise. Mit Verfügung vom 12. August 2018 brachte ihn die

Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vorsorglich im Schul- und Berufsbildungs-

heim Albisbrunn unter. Vom 13. November 2018 bis 24. August 2019 hielt er sich im Mas-

snahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof auf (vgl. act. B 3/K1 + B 3/K2, B 12 und B

16).

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Die Jugendanwaltschaft reichte am 2. Oktober 2018 beim Jugendgericht Appenzell Aus-

serrhoden die Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein (act. B 3/E). Die auf den

11. Januar 2019 festgesetzte Hauptverhandlung (act. B 3/H) musste abzitiert werden, da

der Beschuldigte das Massnahmenzentrum Arxhof unerlaubt verlassen hatte und unauf-

findbar war (act. B 3/V). Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Verteidigers musste

auch die auf den 12. Februar 2019 terminierte Hauptverhandlung (vgl. act. B 3/W)

abzitiert werden (act. B 3/Z02). Schliesslich fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit

des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am 16. Mai 2019 statt. Das Jugend-

gericht eröffnete am gleichen Tag sein Urteil mündlich (act. B 3/Z36). Der Beschuldigte

meldete dagegen mit Eingabe vom 21. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (vgl. act. B

3/Z43), worauf die Urteilsbegründung ausgefertigt wurde.

C. Entscheid der Vorinstanz

Das Jugendgericht Appenzell Ausserrhoden fällte am 16. Mai 2019 folgendes Urteil (JUG

18 2):

1. Das Verfahren betreffend die folgenden Delikte wird zufolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO) definitiv eingestellt:

- Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum

Nachteil der Politischen Gemeinde Stein (begangen am 31. Oktober 2017 in Stein AR), - Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am

13. Januar 2018),

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- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 13. Januar 2018),

- Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 16. Februar 2018),

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016),

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018).

2. M____ wird von der Anklage

- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016),

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB (Tat-vorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden),

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (Klappmesser, began-gen am 22. Februar 2018),

freigesprochen.

3. M____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (begangen am 16. Februar 2018 zum Nachteil von W____),

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (Softair Pistole, began-gen am 22. Februar 2018),

- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017),

- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit Freiheitsentzug von 15 Tagen, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.

6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung nach Art. 15 JStG auf-geschoben.

7. Es wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 3 beglichen worden ist.

8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die rechtmässigen Besitzer zu-rückgegeben:

- Softair Pistole (an N____),

- Klappmesser (an den Beschuldigten).

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 3'134.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 150.00 Anklageschrift CHF 450.00 Gerichtsgebühr CHF 6'484.50 Amtliche Verteidigung (RA A____ und RA D____) CHF 2‘560.50 Auslagen (Kosten polizeiliche Zuführung)

CHF 12'710.50 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 4‘196.35 dem Beschuldigten auferlegt. Im Betrag von

Seite 6

CHF 4‘259.65 werden die Kosten endgültig, im Betrag von CHF 4‘323.00 unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), auf die Staatskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. A____, St. Gallen, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 4‘314.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

11. Rechtsanwalt lic. iur. D____, Herisau, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich-

tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Neue tatsächliche Gegebenheiten seit dem Urteil des Jugendgerichtes

a) Nach der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht Appenzell Ausserrhoden ent-

fernte M____ sich zwei Mal unbefugt aus dem Arxhof (act. B 12, S. 3 f.). Ab dem 24.

September 2019 befand er sich zwecks Sicherung der Massnahme bis zum Eintritt

ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden in der kantonalen Strafanstalt

Gmünden (act. B 12, S. 2 und B 16, S. 1).

b) Am 18. Oktober 2019 trat M____ ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Aus-

serrhoden ein (act. B 12, S. 8).

c) Am 8. November 2019 zog W____ seinen Strafantrag gegen M____ wegen

einfacher Körperverletzung zurück (act. B 14).

d) Am 13. November 2019 verurteilte das Untersuchungsamt St. Gallen M____ wegen

Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe (14 Tages-sätze zu je

CHF 30.00) und einer Busse von CHF 150.00 (act. B 29).

e) Nach Abbruch der Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausser-

rhoden trat M____ in die Organisation „rheinspringen“, St. Gallen, ein; dort hätte er

seine schulischen Defizite angehen sollen. Weil er sich sowohl auf das Angebot der

Organisation „rheinspringen“ als auch auf die von der Jugendanwaltschaft

organisierte Wohnform nicht einliess, hob die Jugendanwaltschaft die Unterbringung

am 19. Dezember 2019 per sofort ersatzlos auf (act. B 16).

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E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 16. Mai 2019, dessen Zustellung an die am Berufungsverfah-

ren Beteiligten in begründeter Ausfertigung am 12. August 2019 erfolgte (act. B

3/Z55), liess M____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 2. September

2019 (act. B 1) Berufung erklären.

b) Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde der Jugendanwaltschaft (nachfol-

gend Berufungsbeklagte 1) sowie der Privatklägerin (nachfolgend Berufungs-

beklagte 2) Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichtein-

tretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

In der Folge reichte die Jugendanwaltschaft Anschlussberufung ein (act. B 6); die

Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

c) Am 28. Oktober 2019 ging der 1. Überprüfungsbericht der Jugendanwaltschaft vom

18. Oktober 2019 beim Obergericht ein (act. B 12).

d) Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts

M____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung. Mit letzterer Aufgabe

wurde RA lic. iur. A____ beauftragt (act. B 21).

e) Ebenfalls am 9. Januar 2020 erklärten der amtliche Verteidiger des Berufungsklä-

gers und die Berufungsbeklage 1 sich damit einverstanden, dass die noch offenen

Punkte im schriftlichen Verfahren erledigt werden (act. B 17).

f) Am 31. Januar 2020 und am 17. Februar 2020 reichten der Berufungskläger (act. B

25) und die Jugendanwaltschaft (act. B 28) je eine weitere Stellungnahme ein.

g) Mit Eingabe vom 30. März 2020 replizierte der Berufungskläger zur Eingabe der

Jugendanwaltschaft vom 17. Februar 2020 (act. B 33) und reichte gleichzeitig seine

Kostennote ein (act. B 34).

h) Die Berufungsbeklagten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (act. B 37).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit a - g vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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F. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 5. Mai 2020 durch und eröffnete sein Urteil den

Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 43).

G. Rechtsmittelverzicht

In der Folge verzichteten sowohl der Berufungskläger als auch die Jugendanwaltschaft

auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das vorliegende Urteil des Obergerichts (act.

B 45 und B 47), weshalb praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt wird.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Berufung, Rechtskraft

Die Voraussetzungen, damit auf die Berufung eingetreten werden kann, sind erfüllt.

Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien ist das Urteil des Obergerichts

vom 5. Mai 2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO am Tag seiner Aus-

fällung rechtskräftig geworden.

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens

Festzuhalten ist, dass das Urteil des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019 in folgenden

Punkten mangels Berufung resp. Anschlussberufung rechtskräftig geworden ist:

- in Dispositiv Ziff. 1, definitive Einstellung betreffend: - mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19

Abs. 1 lit. c BetmG, begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016; - mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.

19a BetmG, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018;

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- in Dispositiv Ziff. 2, Freispruch von der Anklage: - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.

147 Abs. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1

StGB, Tatvorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Klappmesser,

begangen am 22. Februar 2018; - in Dispositiv Ziff. 3, Schuldspruch wegen:

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Softair Pistole, begangen am 22. Februar 2018;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG, Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018;

- in Dispositiv Ziff. 7, Feststellung bezüglich der Zivilforderung der Privatklägerin 3 (Politi- sche Gemeinde Stein AR); - in Dispositiv Ziff. 8, Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände; - in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 1, Entschädigung RA lic. iur. A____ als amtlicher Verteidiger;

- in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 2, Entschädigung RA lic. iur. D____ als amtlicher Verteidiger.

Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es somit noch um die Sachbeschädigung zum

Nachteil der Politischen Gemeinde Stein (Vorfall vom 31. Oktober 2017), die Tätlichkeiten

bzw. die einfache Körperverletzung zum Nachteil von W____ (Vorfälle vom 13. Januar

2018 und 16. Februar 2018), die Diebstähle zum Nachteil von W____ (Vorfälle vom 13.

Januar 2018 und 16. Februar 2018), das Strafmass, den bedingten Strafvollzug, die

Schutzmassnahme, die Anträge auf Überbindung der Kosten der Massnahme bzw. um

Zusprechung einer Haftentschädigung sowie die Verlegung der Verfahrenskosten vor

beiden Instanzen.

1.3 Beweisanträge

In der Berufungserklärung (act. B 1, S. 3 ff.) stellt der amtliche Verteidiger verschiedene

Beweisanträge, namentlich es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Mass-

nahme/Unterbringung einzuholen, es sei die Mutter des Berufungsklägers zu befragen

und es sei beim Massnahmenzentrum Arxhof ein Bericht zum Verlauf der Unterbringung

und zur allgemeinen Situation im Arxhof einzuholen.

Verlaufsberichte zur Unterbringung im Arxhof liegen bei (act. B 7 und B 12). Die Befra-

gung von S____ sowie ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Mass-

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nahme/Unterbringung erübrigen sich, da dieses Setting in der Zwischenzeit ersatzlos auf-

gehoben worden ist (act. B 16).

1.4 Tragung der Massnahmekosten durch die Jugendanwaltschaft

1.4.1 In der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 führt RA lic. iur. A____ aus, die Kosten für die

Unterbringung von M____ im Massnahmezentrum Arxhof seien in exzessiver Auslegung

von Art. 45 Abs. 5 JStPO auf seine Eltern überwälzt worden. Diese seien vielmehr durch

die Jugendanwaltschaft zu tragen (act. B 25, S. 2 und 14).

1.4.2 Die Jugendanwaltschaft ersucht um Abweisung dieses Antrages (act. B 28, S. 2).

1.4.3 Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen

Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen.

1.4.4 Auf den Antrag des Berufungsklägers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

- Die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheides besteht nur dort, wo der

Betroffene durch den Entscheid berührt, d.h. beschwert, ist (LUZIUS EUGSTER, Bas-

ler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1458 f.).

Wenn die Jugendanwaltschaft die Eltern von M____ mit Kosten belastet hat,

müssten diese den entsprechenden Entscheid oder die Verfügung anfechten resp.

hätten das zum gegebenen Zeitpunkt tun müssen. Dieser Punkt ist zudem nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und kann auch deshalb nicht vom

Obergericht überprüft werden (Art. 398 Abs. 2 StPO).

- Bei Freispruch dürfen die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden

Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden.

Diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf eine Entschädigung

(SCHID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 2 zu Art. 423 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

zu Art. 423 StPO). Dieser Grundsatz gilt nach Art. 44 Abs. 2 JStPO auch im Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht FettJugendstrafrecht.

Seite 11

1.5 Haftentschädigung

1.5.1 In der Eingabe vom 31. Januar 2020 beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer

angemessenen Haftentschädigung (act. B 25, S. 2) und begründet diese mit seiner

rechtswidrigen Unterbringung (act. B 25, S. 3 und 10 ff.).

1.5.2 Die Jugendanwaltschaft lehnt eine Haftentschädigung ab (act. B 28, S. 2).

1.5.3 Bezüglich der Verfahrenskosten verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf die Art. 422 bis 428

StPO. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung kennt das Jugendstrafverfahren keine

von der StPO abweichenden Sondervorschriften. Die einschlägigen Art. 429 ff. StPO sind

darum auch im Jugendstrafverfahren anwendbar (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und

Jugendstrafprozessrecht, 2013, § 22, Rz. 2554).

1.5.4 Nach Auffassung des Obergerichts ist M____ keine Haftentschädigung zuzusprechen:

Die Partei, welche nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Dieser

Grundsatz gilt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO auch im Bereich der Jugendstrafprozess-

ordnung. In der herrschenden Lehre und Praxis wird diese Bestimmung so ausgelegt,

dass die Berufung nach Erheben zwar eingeschränkt werden kann. Hingegen ist eine

nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich, da die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2017 vom 17. April 2018

E. 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2111;

SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,

N. 8 f. zu Art. 399 StPO und N. 4 zu Art. 404 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

399 StPO).

In der Berufungserklärung hat M____ lediglich die Aufhebung von Ziffer 9 des Urteils des

Jugendgerichtes betreffend die Verfahrenskosten verlangt und beantragt, diese seien auf

die Staatskasse zu nehmen (act. B 1). Im Übrigen hat er das Urteil des Jugendgerichtes,

welches ihm keine Entschädigung zugesprochen hat, sondern lediglich den Aufwand

seiner amtlichen Verteidiger vergütete (Ziff. 10), nicht angefochten. Somit hat der

Berufungskläger den Umstand, dass das Jugendgericht ihm unter dem Titel „Ent-

schädigung und Genugtuung“ (Art. 429 - bis 431 StPO) nichts zugesprochen hat, in der

Berufung vom 2. September 2019 gerade nicht beanstandet. Eine entsprechende Rüge

beinhaltet die auf die Anträge folgende, übliche Formulierung „alles unter Kosten- und

Seite 12

Entschädigungsfolgen“ nicht, bezieht diese sich nach allgemeinem Verständnis doch auf

die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens.

1.5.5 Der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung ist somit zu spät

gestellt worden und auf diesen ist nicht einzutreten (zu den materiellen Voraussetzungen

einer Haftentschädigung, vgl. E. 6.4 unten).

2. Materielles

2.1 Tätlichkeit / einfache Körperverletzung

2.1.1 Die Jugendanwaltschaft hat M____ bezüglich zwei Vorfällen zum Nachteil von W____

wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) resp. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1

StGB) angeklagt (act. B 3/E, S. 3 f.). Der eine Vorfall ereignete sich am 13. Januar 2018

in Stein AR, der andere am 16. Februar 2018 in St Gallen.

2.1.2 Bezüglich des Vorfalles vom 13. Januar 2018 in Stein AR ging das Jugendgericht von

einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB aus und stellte das Verfahren infolge Verjäh-

rung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG definitiv ein (act. B 2 E. 3.4.1, S. 13).

Beim Vorfall vom 16. Februar 2018 sprach das Jugendgericht M____ der einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig (act. B 2 E. 3.4.2, S. 15).

2.1.3 Der Berufungskläger hat den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (act. B 1)

und die Berufungsbeklagte 1 die definitive Einstellung wegen Verjährung (act. B 6) ange-

fochten.

2.1.4 Am 18. November 2019 hat W____ den Strafantrag gegenüber M____ bezüglich der

oben erwähnten Vorfälle zurückgezogen (act. B 14).

2.1.5 Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch Tätlichkeiten

im Sinne von Art. 126 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Beim Strafantrag handelt es Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fettsich um eine Prozessvoraussetzung (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schwei-

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

zerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 30 StGB). Können Prozessvoraus-Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

setzungen definitiv nicht erfüllt werden, verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Ergibt sich ein Einstellungsgrund erst nach Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fetterfolgter Anklageerhebung verfügt das erstinstanzliche Gericht (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Seite 13

oder das Berufungsgericht die Einstellung des Verfahrens (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O.,

Rz. 1845).

2.1.6 Eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten kann vorliegend

nach dem Rückzug des Strafantrages von W____ definitiv nicht mehr ergehen, weshalb

das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (Vorfall vom 13. Januar 2018)

resp. einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 16. Februar

2018), beide zum Nachteil von W____, definitiv einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art.

i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO).

2.2 Sachbeschädigung

2.2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 31. Oktober 2017 in Stein AR, Dorf 35, beim

Mehrzweckgebäude zwischen 22.00 und 22.25 Uhr in der Toilettenanlage durch Sprayen

eine Sachbeschädigung begangen zu haben; der Schaden belaufe sich auf CHF 260.00

(act. B 3/E, S. 3).

2.2.2 Das Jugendgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.3.1, S. 9), M____ habe das Sprayen in

Stein mehrfach zugegeben. Aufgrund des kleinen Schadens liege lediglich ein gering-

fügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB vor. Diese Straftat verjähre nach Art. 36

Abs. 1 lit. c JStG nach einem Jahr, weshalb das Strafverfahren definitiv einzustellen sei.

2.2.3 Die Jugendanwaltschaft beantragt, die Privilegierung nach Art. 172ter StGB sei bezüglich

der Sachbeschädigung vom 31. Oktober 2017 aufzuheben (act. B 6, S. 2).

2.2.4 Gemäss der Verteidigung ist die Privilegierung angesichts des Schadens in Höhe von

CHF 260.00 gerechtfertigt und sie verlangt, dass die erstinstanzliche Einstellung des

Verfahrens in diesem Punkt zu bestätigen sei (act. B 25, S. 4).

2.2.5 Am 31. Oktober 2017 wurden in der öffentlichen Toilettenanlage im Mehrzweckgebäude

der Gemeinde Stein AR oberhalb des WC’s mit roter Farbe die Schriftzeichen „A.C.A.B.“

angebracht, mit derselben Farbe das Pissoir angesprüht und Rasierschaum an die

Wände geschmiert (act. B 3/3.1, S. 2 und B 3/3.12). Der Gesamtschaden belief sich auf

CHF 260.00 (act. B 3/3.4). Seitens der Gemeinde Stein wurde Strafantrag gestellt (act. B

3/2).

Seite 14

M____ hat mehrfach zugegeben, die Toilettenanlage in Stein AR am 31. Oktober 2017

mit roter Farbe besprüht zu haben (Einvernahme vom 11. November 2017, 04.00 Uhr,

act. B 3/3.6, S. 3; Einvernahme vom 12. März 2018, 16.45 Uhr, act. B 3/A2, S. 6).

2.2.6 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat

nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der

Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB anwendbar:

Die Art. 111-332 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG). Nach Art. 36 JStG Abs. 1 lit. c verjährt

die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren

Recht mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Art. 172ter StGB begründet einen privilegierten Tatbestand, durch welchen Verbrechen

oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden. Art. 172ter StGB

kommt auch bei Sachbeschädigungen zur Anwendung (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 1

und 4 zu Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines

„geringfügigen Schadens“ auf CHF 300.00 festgelegt (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5

zu Art. 172ter StGB; BGE 142 IV 129 E. 3.1). Entscheidend für die Bestimmung des Werts

ist die subjektive Seite, mithin also die Vorstellung des Täters betreffend den Wert

(ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 172ter StGB; Urteil des Bundesgerichts

6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.2). Wollte der Täter einen erheblichen Vermö-

gensvorteil erringen bzw. Schaden anrichten, blieb aber das Ergebnis gering, liegt Ver-

such in Idealkonkurrenz mit Vollendung der Übertretung vor (TRECHSEL/CRAMERI, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 172ter

StGB; a.M. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N.

37 zu Art. 172ter StGB). Auf der andern Seite entfällt Art. 172ter StGB, wenn der Täter

meint, eine Sache sei wertvoll, die in Wirklichkeit einen geringen Wert hat, ferner wenn es

dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögens-

wert ist (T terRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 6 zu Art. 172 StGB; PHILIPPE WEISSENBERGER,

a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB). Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicher-

weise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, im Zweifelsfall zu Gunsten des Täters darauf

abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden

richtete (P terHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172 StGB).

Seite 15

2.2.7 Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ die Sachbeschädigung in Stein AR

alleine begangen. Die späte Behauptung, P____ habe ebenfalls gesprayt (act. B 3/A8, S.

22), stellt nach Ansicht des Obergerichts - wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführte

(act. B 3/Z37, S. 4) - eine Schutzbehauptung dar. Die Freundin des Beschuldigten gab

nämlich zu Protokoll (act. B 3/3.9, S. 2), dass P____ nur kurz vor Ort gewesen und dann

gegangen sei. Als die Polizei kam, war er ebenfalls nicht vor Ort (act. B 3/3.1, S. 3 f.).

Auch die anderen Beteiligten erwähnen nichts von P____ (Einvernahme N____, act. B

3/3.7; Einvernahme Einvernahme W____, act. B 3/3.8; Einvernahme C____, act. B

3/3.10).

Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Weil die Strafverfol-

gung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG in einem Jahr verjährt, wenn die Tat nach dem für

Erwachsene anwendbaren Recht - wie bei Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB -

mit einer anderen Strafe bedroht ist, kommt es auf die subjektive Seite an. Nach dem

oben Gesagten, ist ein Schuldspruch nur möglich, wenn M____ einen „überschiessenden“

Vorsatz hatte, d.h. einen grösseren Schaden als den verursachten anrichten wollte oder

wenn es ihm egal war, wie hoch der Schaden ausfällt. M____ hat angegeben (act. B

3/A2, S. 5 f.; act. B 3/Z40, S. 4), am fraglichen Abend sei Halloween und er sei total

betrunken gewesen. Dazu, ob er einen grossen oder kleinen Schaden anrichten wollte

resp. ob ihm das egal war, hat er sich nicht geäussert und wurde dazu auch nicht befragt.

Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich vor oder

während dem Sprayen keine Gedanken über die Höhe des Schadens gemacht hat und

ihm dies auch egal war. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht grundsätzlich zwar von

der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Auf der anderen Seite han-

delt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Beseitigung von Sprayereien

normalerweise einen grossen Aufwand und hohe Kosten zur Folge hat. Dass das Besprü-

hen der WC-Anlage des Mehrzweckgebäudes lediglich mit CHF 260.00 zu Buche schlug,

war somit nicht zu erwarten. Demzufolge findet Art. 172ter StGB in diesem Kontext keine

Anwendung und M____ ist gestützt auf Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG

wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

Seite 16

2.3 Diebstahl

2.3.1 Gemäss Anklage hat M____ sich am 13. Januar 2018 anlässlich des Geburtstages von

W____ mit weiteren Jugendlichen in Stein AR bei der Schule, Dorf 35, aufgehalten. Dabei

habe er eine Tasche von W____ im Wert von CHF 30.00 an sich genommen. In der

Tasche hätten sich zwei Kinogeschenkkarten im Wert von CHF 20.00 sowie eine

Geschenkkarte von ex libris im Wert von CHF 30.00 befunden (act. B 3/E, S. 3).

Weiter geht die Jugendanwaltschaft davon aus, dass M____ am 16. Februar 2018

anlässlich des Vorfalls bei der Fachhochschule in St. Gallen einen Rucksack mit Alkohol,

einem Lautsprecher, einem Ladegerät für ein Samsung Mobiltelefon und einer Flasche

Cola von W____ behändigt hat (act. B 3/E, S. 4).

2.3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten (act. B 2 E. 3.1, S. 6 f.), die am 13. Januar 2018 gestoh-

lene Tasche mitsamt Inhalt sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2018

beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden, so dass erwiesen sei, dass er den Dieb-

stahl begangen habe. In der Untersuchung und an Schranken habe M____ zugegeben,

die Tasche von W____ mit zwei Kinogeschenkkarten und einem ex-libris-Gutschein

gestohlen zu haben. Den Diebstahl der Sporttasche am 16. Februar 2018 bestreite er

hingegen. Die rechtliche Beurteilung der Vorfälle könne jedoch offen bleiben, da die

Delikte verjährt seien, denn bei beiden Vorwürfen handle es sich um einen Diebstahl im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, welcher nach Art. 36 Abs. 1

lit. c JStG in einem Jahr verjähre. Die Qualifikation als geringfügige Vermögensdelikte

i.S.v. Art. 172ter StGB ergebe sich hier aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten

Diebstähle von Sachen mit geringem Wert zur Last gelegt würden: Am 13. Januar 2018

der Diebstahl von Gegenständen im Betrag von CHF 80.00 und am 16. Februar 2018

derjenige von Gegenständen im Betrag von total CHF 247.90. Gemäss Rechtsprechung

liege der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes bei CHF 300.00.

2.3.3 Vor dem Jugendgericht machte die Anklage im Wesentlichen geltend, N____ habe erklärt,

M____ habe ihm gesagt, er habe einen Rucksack mit Alkohol, einer Musikbox und einer

Cola von W____ mitgenommen (act. B 3/Z37, S. 5).

In der Anschlussberufung verlangt die Jugendanwaltschaft bezüglich der Diebstähle vom

13. Januar 2018 und vom 16. Februar 2018 die Aufhebung der Privilegierung nach Art.

172ter StGB (act. B 6, S. 2).

Seite 17

2.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht bestritt der Verteidiger des

Beschuldigten, dass dieser am 16. Februar 2018 eine Tasche von W____ mitgenommen

habe (act. B 3/Z38, S. 8). Darüber hinaus sei das Teilnahmerecht von M____ bei

sämtlichen Einvernahmen verletzt worden. Jede Einvernahme, die M____ belaste, sei

ohne sein Beisein durchgeführt worden. Sämtliche Einvernahmen würden deshalb

gestützt auf Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO einem Beweisverwertungsverbot

unterliegen. Im Übrigen seien anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten

weder die Tasche noch deren Inhalt gefunden worden.

Im Berufungsverfahren macht RA lic. iur. A____ geltend (act. B 25, S. 3), die Vorinstanz

sei zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten

Diebstähle zufolge Geringfügigkeit bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil verjährt seien.

Die Staatsanwaltschaft beantrage nun die Aufhebung der Privilegierung nach Art. 172ter

StGB, ohne dies zu begründen. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb zu bestätigen. Von

W____ sei noch eine Desinteresse-Erklärung ausstehend.

2.3.5 M____ hat zugegeben, am 13. Januar 2018 die Lenden- bzw. Gürteltasche von W____

mit einem ex-libris-Gutschein im Wert von CHF 30.00 und zwei Kinogutscheinen im Wert

von CHF 20.00 behändigt zu haben (act. B 3/4.3, S. 8 und B 3/Z40, S. 4). Diese konnte

am 22. Februar 2018 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter von

M____ sichergestellt werden (act. B 3/6.1.14). Der Wert der Tasche beläuft sich auf CHF

30.00 (act. B 3/4.1, S. 2). Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft vom

20. Juli 2018 erklärte er (act. B 3/A8, S. 4 f., Fragen 26 und 27), er habe die Tasche

mitgenommen, weil er betrunken gewesen sei. Bezüglich der Tasche habe er nichts

Spezielles vorgehabt. Er habe auch nicht gewusst, was sich darin befinde. Es sei ihm egal

gewesen, ob sich in der Tasche etwas Wertvolles befinde oder nicht. Es hätten auch

Taschentücher sein können, er hätte sie mitgenommen.

Den Diebstahl des Rucksackes von W____ anlässlich des Vorfalls vom 16. Februar 2018

bei der Fachhochschule St. Gallen hat M____ sowohl in der Untersuchung (act. B 3/6.7,

S. 3 und 6; B 3/A2, S. 7 und B 3/A8, S. 10 f.) als auch an Schranken (act. B 3/Z40, S. 5)

stets bestritten. N____ gab zu Protokoll (act. B 3/6.6, S. 3), M____ habe W____ einen

Rucksack mit Alkohol, einer Musikbox und Cola weggenommen. Das habe er ihm selbst

gesagt. Dass M____ die Tasche behändigt habe, sagten auch W____ (act. B 3/6.3, S. 2

und 4 f.) und K____ (act. B 3/6.4, S. 3 f.).

Seite 18

2.3.6 Bezüglich des Diebstahlvorwurfes vom 16. Februar 2018, den der Berufungskläger

bestreitet, gilt es zunächst zu prüfen, ob die dazu getätigten Aussagen der weiteren

anwesenden Personen verwendet werden können oder nicht.

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen

(Art. 147 Abs. 1 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.

2014, N. 3 zu Art. 147 StPO). Es handelt sich dabei um einen Ausfluss des rechtlichen

Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom

10. Oktober 2012 E. 4.2), und sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als

Subjekt. Ferner dient es der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Das Konfrontationsrecht

soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei deren

Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache kommen

(SUMMERS, SCHEIWILLER, STUDER, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, in: ZStrR

03/2016, S. 351 ff., S. 353 mit weiteren Hinweisen; ULRICH WEDER, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltlichem Blickwinkel, fokussiert auf

das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale 5/16, S. 281 ff., S. 282).

Als Belastungszeugen gelten Personen, die belastende Aussagen machen können, mithin

somit Zeugen, Sachverständige, Auskunftspersonen (auch von der Polizei einvernom-

mene; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 147 StPO).

Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen

Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweis-

erhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise

im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahme-

rechte, woraus sich die besondere praktische Bedeutung der formellen Eröffnung des

staatsanwaltschaftlich geleiteten Untersuchungsverfahrens ergibt (vgl. WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 147 StPO). Die Parteien haben einen Anspruch darauf,

rechtzeitig über den Termin informiert zu werden (vgl. WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 7

zu Art. 147 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 9 zu Art. 147 StPO).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung, welche nicht eröff-

net zu werden braucht (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Gemäss OBERHOLZER gilt die Strafun-

tersuchung als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fall zu befassen

beginnt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1801; LANDSHUT/BOSSHARD, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N 10b zu Art. 309 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Die Eröffnungs-

verfügung wird der beschuldigten Person nicht direkt mitgeteilt. Die Orientierung erfolgt

anlässlich der Vornahme von Untersuchungshandlungen (z.B. Vorladungen, Einvernah-

Seite 19

men, etc.). Die Verfügung ist endgültig und kann nicht angefochten werden (vgl.

LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 45 zu Art. 309 StPO).

Bezüglich des Vorfalles vom 16. Februar 2018 befragte die Kantonspolizei nach der

Anzeige/dem Strafantrag von W____ am 17. Februar 2018, 11.17 Uhr (act. B 3/6.1 und

6.2) diesen zur Sache (act. B 3/6.3, 11.22 Uhr) und in der Folge auch K____ (act. B 3/6.4,

15.42 Uhr). J____ wurde am 21. Februar 2018 durch die Polizei befragt (act. B 3/6.5,

15.55 Uhr), N____ am 24. März 2018 (act. B 3/6.6, 11.32 Uhr) und M____ am 22. Februar

2018 (act. B 3/6.7, 16.45 Uhr).

Die Jugendanwaltschaft ordnete am 20. Februar 2018 die Sicherung der Videoüber-

wachung an (act. B 3/6.1, S. 3 und 6.1.7) und verfügte am 22. Februar 2018 die Fest-

nahme/Hausdurchsuchung/Durchsuchung des Mobiltelefons (act. B 3/6.1, S. 4, 6.1.3,

6.1.6, 6.1.7, 6.1.9).

Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Jugendanwaltschaft die Unter-

suchung betreffend den Vorfall vom 16. Februar 2018 am 20. Februar 2018 eröffnet

hat und die Polizei M____ ab diesem Zeitpunkt bei Einvernahmen die gleichen Rechte

zu gewähren hatte, wie wenn er durch die Jugendanwaltschaft einvernommen worden

wäre. Das heisst, dass auf die Aussagen von W____ und K____, nicht aber auf

diejenigen von J____ und N____ abgestellt werden kann. Zu beachten ist nun aber, dass

W____ und K____ später nicht mehr als Zeugen einvernommen wurden. Nach

SCHMID/JOSITSCH (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz.

919) sind deren Aussagen in diesem Fall nicht verwertbar (gl. M. NIKLAUS OBERHOLZER,

a.a.O., Rz. 1782).

Zu beachten ist schliesslich, dass M____ im Zeitpunkt der Einvernahme von J____ und

N____ noch nicht verbeiständet und über sein Recht, der Einvernahme beizuwohnen,

nicht informiert war. Auch die Einvernahmen von J____ und N____ sind somit nicht

verwertbar.

2.3.7 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder

einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-

ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Diebstahl ist ein Offizialdelikt; der Rückzug des Strafantrags durch W____ hat hier also

keine Folgen, da dieser kein Angehöriger oder Familiengenosse des Berufungsklägers ist

Seite 20

(vgl. Art. 139 Ziff. 4 StGB). Kommt hinzu, dass der Rückzug des Strafantrages explizit

bezüglich der einfachen Körperverletzung/Tätlichkeiten erfolgte.

Bezüglich des geringfügigen Vermögensdeliktes kann auf die oben gemachten Aus-

führungen (E. 2.2.6) verwiesen werden.

2.3.8 Vorfall vom 13. Januar 2018

M____ hat zugegeben, am 13. Januar 2018 die Tasche von W____ mitgenommen zu

haben, womit der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. In der

Befragung vom 20. Juli 2018 hat er angegeben, dass er nicht wusste, was sich in der

Tasche befand und ihm dies auch gleichgültig war (act. B 3/A8, S. 5). Nach dem Streit mit

W____ ist es ihm wohl vor allem darum gegangen, Letzterem eins auszuwischen (act. B

3/A8, S. 10). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ sich folglich vor oder

während dem Wegnehmen der Tasche keine Gedanken bezüglich der Höhe des

Diebesgutes gemacht, und dies war ihm auch egal. Davon, dass sich in der Tasche

lediglich geringfügige Vermögenswerte befinden, konnte er nicht ausgehen. Denn gerade

der Wert, der bei Jugendlichen beliebten und gebräuchlichen elektronischen Geräte wie

Handys, i-Pods, Kopfhörer etc. beläuft sich rasch auf einen grösseren Betrag. Mithin ist

auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB gegeben und M____ ist des

Diebstahls schuldig zu sprechen.

Vorfall vom 16. Februar 2018

Die Aussage von N____ wurde nach der Eröffnung der Untersuchung durch die Staats-

bzw. Jugendanwaltschaft gemacht und ist deshalb nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3.6).

Dass M____ die Tasche behändigt hat, bestätigten auch W____ (act. B 3/6.3, S. 2 und 4

f.) und K____ (act. B 3/6.4, S. 3 f.). Deren Aussagen erfolgten zwar noch im polizeilichen

Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO; allerdings wurden ihre Einvernahmen nach

Eröffnung der Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft nicht wiederholt. Nach dem

oben Gesagten (E. 2.3.6) können also auch die Aussagen von W____ und K____ nicht

zum Nachteil von M____ verwertet werden.

Damit kann der Beweis, dass M____ am 16. Februar 2018 bei der Fachhochschule St.

Gallen den Rucksack von W____ an sich genommen hat, nicht erbracht werden und er ist

diesbezüglich vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

3. Strafzumessung

Seite 21

3.1 Vor dem Jugendgericht forderte die Jugendanwaltschaft, M____ sei mit einer Frei-

heitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, unter Anrechnung von 3 Tagen Polizei- resp.

Untersuchungshaft (act. B 3/Z 37, S. 8).

3.2 Die Verteidigung hielt demgegenüber eine persönliche Leistung von 14 Tagen als ange-

messen (act. B 3/Z38, S. 13).

3.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2 E. 4, S. 21 f.), die Anordnung einer Strafe setze

gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG ein schuldhaftes Handeln des jugendlichen Täters voraus.

Schuldhaft handeln könne ein Jugendlicher nach Art. 11 Abs. 2 JStG, wenn er die Fähig-

keit besitze, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage

sein sollte, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Auch an der Verhandlung habe er den

Anschein erweckt, es sei ihm bewusst, dass das von ihm an den Tag gelegte Verhalten

Konsequenzen nach sich ziehe. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei damit grund-

sätzlich gegeben und das Verhängen einer Strafe gemäss Art. 11 JStG möglich.

Nach Art. 21 ff. JStG kämen im Jugendstrafrecht als Strafen der förmliche Verweis

(Art. 22), die persönliche Arbeitsleistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) und der Freiheits-

entzug (Art. 25) in Frage. Ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein

Verbrechen oder Vergehen begehe, könne mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu

einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Infolge der wiederholten Straffälligkeit

des Beschuldigten und der Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte scheide die

mildeste Strafe des Verweises aus. Zudem müsse festgehalten werden, dass der

Beschuldigte bereits in früheren Verfahren zu persönlichen Arbeitsleistungen verurteilt

worden sei. Eine Busse sei wenig sinnvoll, da der Beschuldigte über kein Einkommen

verfüge, sondern die Eltern für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden. Die bisheri-

gen Verpflichtungen zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung hätten nicht den

gewünschten Effekt gehabt und den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhalten

können. Es sei damit ein Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG angezeigt.

Aufgrund der abstrakten Strafdrohung sei das schwerste Delikt vorliegend die einfache

Körperverletzung, die der Beschuldigte am 16. Februar 2018 an W____ begangen habe.

Diese werde im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren bestraft. Dazu kämen strafschärfend die Schuldsprüche wegen der

Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Das Verschulden des

Beschuldigten weise angesichts der grösseren Zahl von neuen Delikten einige Schwere

auf. Er werde deshalb innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe

ermessensweise mit einem Freiheitsentzug von 15 Tagen bestraft, wovon 3 Tage durch

Untersuchungshaft bereits erstanden seien.

Seite 22

3.4 Die Verteidigung betont im Berufungsverfahren (act. B 25, S. 5 f.), als Delikte würden

nach dem Rückzug des Strafantrages durch W____ die Widerhandlungen gegen das

Waffen- und Betäubungsmittelgesetz bleiben. Diese Delikte würden sehr leicht wiegen.

M____ sei primär Cannabis-Konsument gewesen und habe nur in Einzelfällen Cannabis

an Bekannte vermittelt. Die bei ihm zu Hause sichergestellte Airsoft-Waffe habe ein

Kollege mitgebracht und bei ihm liegen gelassen, worauf seine Mutter die Waffe an sich

genommen und aufbewahrt habe. Ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG sei

keineswegs gerechtfertigt. Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertige

sich sogar ein Absehen von einer Strafe. Die Vorstrafen seien nicht einschlägig.

3.5 Die Jugendanwaltschaft bemerkt dazu (act. B 28, S. 2), dass Geldstrafen im Jugendstraf-

recht nicht vorgesehen seien. Von einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten des

Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 habe sie keine Kenntnis (dabei handelt es sich

offensichtlich um einen Verschrieb in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020; Anm. der

Unterzeichneten). Hingegen sei die neue Strafe des Untersuchungsamtes St. Gallen

dazugekommen. Am Antrag betreffend Freiheitsentzug von 25 Tagen halte sie fest; auf-

grund der neuen Ausgangslage (Rückzug Strafanträge, Strafbefehl des Untersuchungs-

amtes St. Gallen vom 13. November 2019) sei eine Zusatzstrafe in dieser Höhe ange-

messen.

3.6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Rich-

ter die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des

Beschuldigten, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Die so ermittelte Strafe ist

alsdann in Anwendung von Art. 47 ff. StGB sowie Art. 34 JStG bei Vorliegen von Strafmil-

derungs- bzw. Strafschärfungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der

Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

In Art. 21 ff. JStG werden die möglichen Strafen aufgezählt. Es sind dies: Strafbefreiung,

Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug.

3.7 Gegenüber dem Urteil des Jugendgerichts ist der Tatbestand der einfachen Körperverlet-

zung (Vorfall vom 16. Februar 2018) nach dem Rückzug des Strafantrags durch W____

weggefallen. Dafür wird M____ neu wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

Seite 23

(Vorfall vom 13. Januar 2018) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

(Vorfall vom 31. Oktober 2017), d.h. einem Verbrechen sowie einem Vergehen (Art. 10

StGB), schuldig gesprochen. Bestehen bleiben auch die Verurteilungen wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Handel und

Verschaffen) sowie Art. 19a BetmG (Konsum).

Die vormals schwerste Straftat, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.

1 StGB, welche eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe vorsieht, ist zwar weggefallen. Allerdings lautet die Strafandrohung beim Diebstahl

sogar auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-

ren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann M____ also nach wie vor

mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.

Mit der gleichen Begründung wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 4, S. 21) hält das Obergericht

einen blossen Verweis als zu milde. Die persönlichen Arbeitsleistungen, zu denen der

Berufungskläger in früheren Verfahren verurteilt worden ist (act. B 3/E1 bis 3/E3), haben

bei diesem offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen und ihn insbesondere nicht

vor weiterer Delinquenz abgehalten. Eine Busse ist wenig sinnvoll, weil M____ über kein

Einkommen verfügt, sondern die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen. Geldstrafen

kennt das Jugendstrafgesetz nicht. Auch das Obergericht hält deshalb einzig einen

Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG für angezeigt.

Nach der neuerlichen Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen am 13. No-

vember 2019 stellt sich die Frage, ob für die durch das Obergericht beurteilten Delikte

eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist. Ein Fall von retro-

spektiver Konkurrenz liegt allerdings nur dann vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche

Strafart zu erkennen ist. Wurde der Täter im ersten Urteil zum Beispiel mit einer Busse

oder Geldstrafe bestraft, ist er dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer

Freiheitsstrafe zu belegen, ist folglich - losgelöst vom ersten Urteil - auf eine neue Strafe

zu erkennen (BGE 137 IV 58 E. 4.3, 138 IV 122 E. 5; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 9 und 10a zu Art. 49 StGB). Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Das Untersuchungsamt St. Gallen hat am 13. November 2019 eine bedingte Geldstrafe Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fettvon 14 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 150.00 ausgesprochen (act.

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

B 29). Oben wurde festgehalten, dass das Obergericht für die heute zur Diskussion Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

stehenden Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet; somit gilt es eine Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

neue Strafe auszufällen.

Seite 24

Aufgrund der abstrakten Strafandrohung ist das schwerste Delikt vorliegend der Dieb-

stahl, den M____ am 13. Januar 2018 zum Nachteil von W____ begangen hat. Dieser

wird nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dazu

kommen strafschärfend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie wegen

Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz.

Das Verschulden von M____ wiegt angesichts der grossen Anzahl und Bandbreite von

Delikten (diese richten sich gegen das Vermögen sowie den Umgang mit Waffen und

Betäubungsmitteln) nicht mehr leicht. Als gravierend erachtet das Obergericht insbeson-

dere, dass der Berufungskläger nicht nur Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit

auch gehandelt oder solche vermittelt hat (vgl. act. B 2 E. 3.6.1, S. 17 ff.). Innerhalb des

Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe hält es daher ermessensweise einen Frei-

heitsentzug von 30 Tagen für angemessen.

3.8 Das Jugendgericht hat drei Tage Untersuchungshaft als erstanden erklärt (act. B 2 E. 4,

S. 22).

Nach Auffassung des Obergerichts hat M____ - soweit ersichtlich - indessen rund 146

Tage in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Sicherung der Massnahme sowie im

Rahmen der Massnahme aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug ver-

bracht und zwar:

- vom 11. Januar 2019 bis 17. Januar 2019 nach der Flucht aus dem Arxhof im Unter-suchungsgefängnis Basel (6 Tage, act. B 3/T, 3/Z08 und 3/Z33),

- vom 29. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 im Untersuchungsgefängnis Basel nach erneuter Flucht aus dem Arxhof (31 Tage, act. B 3/Z33);

- vom 5. Mai bis 10. Mai 2019 im Untersuchungsgefängnis Basel (5 Tage, act. B 3/Z33);

- vom 16. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 in der geschlossenen Abteilung im Arxhof (77 Tage, act. B 12);

- vom 22. bis 24. August 2019 in der geschlossenen Abteilung im Arxhof (2 Tage, act. B 12);

- vom 24. September bis 18. Oktober 2019 in Gmünden (25 Tage, act. B 12 und B 16).

Die Unterbringung geht dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines

wegen Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzuges voraus (Art. 32

Abs. 1 JStG). Wird eine Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so

wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen (Art. 32 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbrin-

gung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob

und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung

verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG).

Seite 25

Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist nicht

als eigentliche Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen.

Gleichwohl ist eine solche Massnahme auf die Strafe anzurechnen. Ein diesbezüglicher

Entscheid ist aber nur im Falle einer Änderung oder Aufhebung der Massnahme im

Sachurteil zu fällen; ansonsten ist erst bei Beendigung der Massnahme über die Anrech-

nung zu befinden. (BGE 137 IV 12 E. 1.6.2). Der Umfang der Anrechnung richtet sich

nach dem Mass der Beschränkung in der persönlichen Freiheit; ist der Massnahmenvoll-

zug unter dem Aspekt der persönlichen Freiheit dem Strafvollzug ungefähr gleichzuset-

zen, ist die ganze Massnahmedauer anrechenbar, bei einer weniger starken Beschrän-

kung der persönlichen Freiheit kann nur eine teilweise Anrechung erfolgen (BGE 142 IV

359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZR 110 [2011] Nr. 111, S.

315 ff.; HEIMGARNTER, a.a.O., N 1a zu Art. 51 StGB).

Ist einmal der Grundsatz der Anrechnung erstellt, bleibt deren Ausmass zu bestimmen.

Diesbezüglich beziehen sich sowohl Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG als auch Art. 62c Abs. 2

StGB auf «die Dauer» der Unterbringung beziehungsweise der Massnahme. Dies bedeu-

tet indessen nicht, dass die anrechenbare Dauer Tag für Tag jener des sich aus der

Massnahme ergebenden Freiheitsentzuges entsprechen muss (vgl. in Bezug auf die

Anrechnung der Dauer einer Massnahme des Strafgesetzbuches: Botschaft des Bundes-

rates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998,

BBl 1998 1979 ff., Ziff. 213.413 und den Verweis auf BGE 109 IV 80 ff.; im Zusammen-

hang mit Art. 32 Abs. 2 JStG: CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und

Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1278; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnah-

men des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kan-

tonen Schaffhausen und Zürich, 2009, Rz.. 869). Der anrechenbare Teil der sich aus dem

Vollzug der Massnahme ergebenden Dauer des Freiheitsentzuges muss anhand der

Bedeutung der vom Betroffenen erlittenen Einschränkung seiner Freiheit, das heisst

der tatsächlichen Bedingungen des Massnahmenvollzugs, bestimmt werden. Zu

berücksichtigen sind auch seine Besserungsaussichten. Wenn schliesslich das Scheitern

der Unterbringung sich aus der Verweigerung jeglicher Kooperation ergibt, muss der

Jugendlich nicht dafür mit einer vollständigen Anrechnung der Dauer der Massnahme

belohnt werden (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Rz. 1276 ff.; restriktiver NICOLE HOLDEREGGER,

a.a.O., Rz. 869).

In der offenen Massnahme war der Berufungskläger insofern in seiner Bewegungsfreiheit

eingeschränkt, als er von seinem gewöhnlichen Lebensumfeld und seinen Angehörigen

getrennt war. Diesen Teil der Unterbringung hat er durch seine zahlreichen, oft mehrere

Wochen dauernden Fluchten noch zum weniger einschränkenden Teil gestaltet (BGE 142

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https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6nrsmm

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https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwu43um5pxax3boj2f6mzs

IV 359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.5). Unter diesen Umständen erachtet es das Oberge-

richt als gerechtfertigt, von der Anrechnung der in der offenen Massnahme verbrachten

Zeit (gänzlich) abzusehen. Bezüglich der in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Siche-

rung der Massnahme sowie aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug

verbrachten 146 Tage erscheint hingegen eine (teilweise) Anrechnung im Umfang von

rund 20 % als angemessen. Dies mit Blick darauf, dass der Berufungskläger es in sämt-

lichen Einrichtungen bewusst auf das Scheitern der Massnahme angelegt und keinerlei

Erziehungsmassnahmen auf sich genommen hat (BGE 142 IV 359 = Pra. 106 [2017]

Nr. 75 E. 2.5).

3.9 Der oben festgelegte Freiheitsentzug von 30 Tagen gilt somit als erstanden.

4. Bedingter Strafvollzug

Da die ausgefällte Freiheitsstrafe bereits vollumfänglich erstanden ist, erübrigen sich an

dieser Stelle weitere Bemerkungen.

5. Massnahme

5.1 Am 12. August 2018 wurde M____ von der Jugendanwaltschaft vorsorglich im Schul- und

Berufsbildungsheim Albisbrunn untergebracht. Mit Verfügung vom 9. November 2018

erfolgte der Wechsel ins Massnahmezentrum Arxhof (act. B 3/E, S. 7 und B 16, S. 1). Am

16. Mai 2019 hat das Jugendgericht die offene Unterbringung von M____ gemäss Art. 15

Abs. 1 JStG angeordnet resp. bestätigt (act. B 2 E. 5.3.1, S. 23 ff.).

5.2 Am 19. Dezember 2019 hat die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme mit sofortiger

Wirkung wegen Erfolglosigkeit aufgrund fehlender Therapiewilligkeit ersatzlos aufge-

hoben. Weitere Massnahmen erachtet sie angesichts des Verhaltens von M____ nicht als

zielführend (act. B 16, S. 2).

5.3 Damit hat es bei der Aufhebung der Schutzmassnahme sein Bewenden.

6. Kosten

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Seite 27

Die Art. 422 bis 428 StPO gelten sinngemäss auch im Jugendstrafverfahren (Art. 44 Abs.

2 JStPO). Nach Art. 422 StPO bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und

Auslagen. Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art.

422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das

Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten

(Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 426 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfah-

renskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen

für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und

Entschädigungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können

(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf

deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428

Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den

Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die

Kosten anteilsmässig verlegt (BGE 123 IV 156 E. 3c; YVONA GRIESSER, in: Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

nung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO).

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Das Jugendgericht hat die Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 M____ auferlegt und im Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

Umfang von 1/3 auf die Staatskasse genommen. Zusätzlich hat der Staat gestützt auf Art. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett

135 Abs. 4 lit. a StPO einen Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig und den

anderen Teil definitiv zu übernehmen (act. B 2 E. 8.1, S. 34).

Vor dem Obergericht wurde M____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei-

gesprochen; die Voraussetzungen dafür wurden durch den Rückzug des Strafantrages

durch W____ jedoch erst im Berufungsverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).

Vom Vorwurf des Diebstahls bezüglich des Vorfalles vom 16. Februar 2018 sprach das

erkennende Gericht ihn frei, während die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich zufolge

Verjährung eingestellt hatte. Neu hinzugekommen sind die Verurteilungen wegen

Sachbeschädigung und Diebstahl (Vorfall vom 13. Januar 2018). Bezüglich der

Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz

wurde die Berufung zurückgezogen. Auf die Anträge, die Massnahmekosten seien der

Jugendanwaltschaft aufzuerlegen bzw. dem Beschuldigen sei eine Haftentschädigung

Seite 28

auszurichten, ist das Obergericht nicht eingetreten. Dieses hat schliesslich keine Schutz-

massnahme mehr angeordnet, nachdem die durch das Jugendgericht angeordnete

Unterbringung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers von der Jugendanwalt-

schaft zufolge Erfolglosigkeit ersatzlos aufgehoben wurde.

Mit Blick darauf, dass verschiedene Anklagepunkte, in welchen das Jugendgericht eine

definitive Einstellung verfügt resp. den Berufungskläger freigesprochen hat, von der

Berufung nicht erfasst wurden, erscheint es insgesamt als gerechtfertigt, die erstinstanz-

liche Kostenverteilung beizubehalten. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind

indessen ausgangsgemäss vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die

zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebüh-

renordnung, bGS 233.3).

6.2 Erst-und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne

weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung

des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafpro-

zessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Per-

son aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung

für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie

milder bestraft wird (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei-

sen; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 436

StPO).

Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf

Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor zweiter Instanz (Art. 436 i.V.m. Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO).

Irrtümlich wurde im Dispositiv in Ziffer 9 auch der Entschädigungsanspruch vor erster

Instanz erwähnt (act. B 43). Dieses Versehen wird hiermit praxisgemäss in der schrift-

lichen Urteilsbegründung berichtigt (Art. 83 StPO).

6.3 Amtliche Verteidigung

Seite 29

Das Jugendgericht hat die Kosten für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. A____

und RA lic. iur. D____ auf die Staatskasse genommen (act. B 2 E. 8.2, S. 34). Dieser

Punkt wurde nicht angefochten.

Im Berufungsverfahren hat RA lic. iur. A____ eine Kostennote in Höhe von CHF 6‘468.05

eingereicht (act. B 34). Bei einer Position (Telefon mit Jugendanwaltschaft vom 19. Juni

2019) wurde - wohl versehentlich - ein Stundenansatz von CHF 280.00 eingesetzt.

Zulässig ist jedoch lediglich ein Ansatz von CHF 200.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS

145.53). Zusammen mit der Mehrwertsteuer ergibt sich so eine Entschädigung von CHF

6‘453.40, welche unter Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf

die Staatskasse zu nehmen ist.

6.4 Haftentschädigung

6.4.1 Oben (E. 1.5) ist das erkennende Gericht auf den Antrag auf Ausrichtung einer Haftent-

schädigung aus formellen Gründen nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber wird

nachfolgend dennoch kurz inhaltlich auf diese Frage eingegangen.

6.4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren

gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genug-

tuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Freiheit, insbesondere bei

Freiheitsentzug. Der Anspruch ist vom Betroffenen geltend zu machen (Art. 429 Abs. 2

StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 14 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genug-

tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und

schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat

(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und

Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO

erfüllt sind.

Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeord-

neten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten

Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung

gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO). Sogenannte Überhaft

fällt unter Art. 431 Abs. 2 StPO, d.h. wenn die Dauer der ursprünglich (rechtmässig)

Seite 30

angeordneten Haft die schliesslich ausgesprochene Strafe oder den Freiheitsentzug

übersteigt. Relevant sind ebenfalls Fälle, in denen nach Untersuchungs- oder Sicher-

heitshaft andere Sanktionen verhängt werden SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf-

prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 4 zu Art.

431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel auf,

dass eine solche Überhaft primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren

wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist. Bei der Anrechnung

auf freiheitsentziehende Massnahmen wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, ange-

messene Anrechnungsgrundsätze zu entwickeln (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art. 431 StPO; ebenso

Botschaft 1330, YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 11 zu Art. 431 StPO und SCHMID/JOSITSCH,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1828). Nach

WEHRENBERG/FRANK (a.a.O., N. 30b ff. zu Art. 431 StPO) ist die Anrechnung an freiheits-

entziehende Massnahmen hingegen nicht möglich.

Die StPO regelt die verfahrensmässige Umsetzung dieser Anrechnung nicht, vorab dann,

wenn die Sanktion von einer anderen Strafbehörde als derjenigen, die Art. 431 StPO

anzuwenden hat, ausgesprochen wurde oder noch auszusprechen ist. Praktische Gründe

sprechen dafür, dass die Anrechnung von der Behörde vorgenommen wird, die über die

Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entscheiden hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweize-

rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 431 StPO;

WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 431 StPO). Soweit keine Anrechnung erfolgen

kann, sind Entschädigung und Genugtuung nach freiem richterlichem Ermessen zuzu-

sprechen. Dabei sind Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu beachten, die nach dem Grund-

satz von a maiore minus ebenfalls zu einer blossen Reduktion von Entschädigung und

Genugtuung führen können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 431 StPO).

6.4.3 Wie erwähnt (oben E. 5), ist die Schutzmassnahme heute kein Thema mehr, nachdem die

Jugendanwaltschaft diese am 19. Dezember 2019 wegen des mangelnden Therapiewil-

lens des Berufungsklägers ersatzlos aufgehoben hat. Im Zusammenhang mit dem Antrag

auf Haftentschädigung ist es dennoch erforderlich, dass das Obergericht sich kurz zu den

Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Unterbringung äussert.

Tatsache ist, dass M____ eine Zeit lang in viele Vorfälle verwickelt war, die in ihrer

Gesamtheit nach Auffassung des Obergerichts eine Schutzmassnahme rechtfertigten. Im

Nachhinein ist die Einweisung in den Arxhof sicherlich nicht als glücklich zu bezeichnen.

M____ musste das Heim Albisbrunn aber wegen Drogenkonsums verlassen (act. B 3/K1

Seite 31

und 3/K2) und hatte über lange Zeit keine Tagesstruktur und Beschäftigung (act. B 12).

Vor diesem Hintergrund war die Einweisung zwar einschneidend, aber keineswegs

unrechtmässig.

Wenn die Verteidigung heute vorbringt, die Einweisung sei im Verhältnis zu den Delikten,

wegen denen der Berufungskläger aktuell schuldig gesprochen wird, unverhältnismässig,

hinkt dieser Vergleich. Im Zeitpunkt, als die Jugendanwaltschaft die Massnahme anord-

nete, hatte M____ ein schlechtes Umfeld, keine Tagesstruktur und delinquierte

fortwährend. Daran ändert der Rückzug des Strafantrages wegen Tätlichkeiten/einfacher

Körperverletzung nichts. Die Jugendanwaltschaft hatte also durchaus Anlass, eine Unter-

bringung anzuordnen. Dass sich der Berufungskläger jeglichen Therapieansätzen verwei-

gert und seine ganze Energie dafür aufwendet, diese zu sabotieren (act. B 16, S. 2),

konnte die Jugendanwaltschaft damals nicht wissen.

Fest steht, dass das Jugendgericht - wie von der Jugendanwaltschaft beantragt (act. B

3/E, S. 7 und 3/Z 37, S. 2) - eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG ange-

ordnet hat (act. B 2 E. 5.3.2, S. 26 und 36). Indem die Jugendanwaltschaft vorerst an der

Einweisung in das Massnahmezentrum Arxhof festhielt und diese erst am 19. Dezember

2019 beendete, wurde M____ nach Auffassung des Obergerichts nicht widerrechtlich in

eine geschlossene Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG eingewiesen, wie die

Verteidigung geltend macht (act. B 25, S. 6 ff.). Dies selbst dann nicht, als er aufgrund

seiner zahlreichen Fluchten und Verweigerungshandlungen resp. zur Sicherung vor

wichtigen Terminen (wie zum Beispiel der Verhandlung vor dem Jugendgericht) mehrfach

ins Untersuchungsgefängnis oder in die geschlossene Abteilung verbracht wurde. Die

Verteidigung hat lediglich insofern Recht, als dass die Voraussetzungen für eine Einwei-

sung in eine geschlossene Einrichtung nie gegeben waren (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG). Eine

vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen wird hingegen als

zulässig erachtet (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Rz. 746 ff.; NICOLE HOLDEREGGER, a.a.O., Rz.

584; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art.

15 JStG mit weiteren Hinweisen). Zwar kann nach Auffassung des Gesetzgebers von der

Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden, wenn im Hinblick auf die bishe-

rigen Erfahrungen ein Erziehungs- oder Behandlungserfolg von vornherein ausgeschlos-

sen werden muss. Mit anderen Worten müssen pädagogische und/oder therapeutische

Interventionen im Sinne eines Tatbeweises gescheitert sein, damit trotz erstellter Mass-

nahmebedürftigkeit mit der Begründung, der Jugendliche sei nicht massnahmefähig, von

der Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden kann (NICOLE HOLDEREGGER,

a.a.O., Rz. 270 mit weiteren Hinweisen).

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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die offene Unterbringung durch die

Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 5, 10, und 15 Abs. 1 JStG zu Recht angeordnet und

durch das Jugendgericht aufrecht erhalten wurde. Die Massnahme war nach Ansicht des

Obergerichts auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage

für eine Haftentschädigung; umso mehr als die Voraussetzungen für die definitive Ein-

stellung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung resp. Tätlichkeiten (Vorfälle

vom 13. Januar 2018 und 16. Februar 2018 zum Nachteil von W____) mit dem Rückzug

des Strafantrages erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens geschaffen wurden (Art. 430

Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO).

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In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung erkennt das

Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Jugendgerichtes Appenzell Ausser-rhoden vom 16. Mai 2019 (JUG 2018 2)

- in Dispositiv Ziff. 1, definitive Einstellung betreffend:

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen in der Zeit vom 18. Februar 2016 bis 16. Mai 2016;

- mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 16. Mai 2018;

- in Dispositiv Ziff. 2, Freispruch von der Anklage:

- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend den 17. Dezember 2016;

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Ziff. 1 StGB, Tatvorwurf betreffend die Zeit vom 26. bis 28. Januar 2018 in Heiden;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Klappmesser, begangen am 22. Februar 2018;

- in Dispositiv Ziff. 3, Schuldspruch wegen:

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG, Softair Pistole, begangen am 22. Februar 2018;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG, Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 1. September 2017;

- mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Konsum, begangen in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis 20. Juli 2018;

- in Dispositiv Ziff. 7, Feststellung bezüglich der Zivilforderung der Privatklägerin 3 (Politische Gemeinde Stein AR); - in Dispositiv Ziff. 8, Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände; - in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 1, Entschädigung RA lic. iur. A____ als amtlicher Verteidiger;

- in Dispositiv Ziff. 10 Abs. 2, Entschädigung RA lic. iur. D____ als amtlicher Verteidiger; mangels Berufung bzw. Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf den Antrag, die Kosten für die Massnahme seien durch die Jugendanwaltschaft zu

tragen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag, dem Beschuldigten sei eine angemessene Haftentschädigung auszurich-

ten, wird nicht eingetreten. 4. Das Verfahren betreffend die folgenden Delikte wird zufolge Rückzugs des Strafantrages

(Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO) definitiv eingestellt:

- Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 13. Januar 2018;

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- einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 16. Februar 2018.

5. Der Beschuldigte M____ wird von der Anklage

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen

am 16. Februar 2018, freigesprochen. 6. Der Beschuldigte M____ wird schuldig gesprochen

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gemeinde Stein, begangen am 31. Oktober 2017;

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 13. Januar 2018.

7. M____ wird bestraft mit Freiheitsentzug von 30 Tagen, welcher durch Untersuchungshaft

vollumfänglich erstanden ist. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 3‘134.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 150.00 Anklageschrift CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 6‘484.50 amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren CHF 2‘560.50 Kosten (polizeiliche Zuführung vor erster Instanz) CHF 6‘453.40 amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr

CHF 21‘732.40 insgesamt, werden im Umfang von CHF 6‘696.35 (2/3 Verfahrenskosten erste Instanz =

CHF 4‘196.35 + Verfahrenskosten zweite Instanz = CHF 2‘500.00) dem Beschuldigten M____ auferlegt und im Umfang von CHF 15‘036.05 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 4‘259.65 (= 1/3 Verfahrenskosten und 1/3 amtliche Verteidigung vor erster Instanz) werden die Kosten endgültig, im Betrag von CHF 10‘776.40 (= 2/3 amtliche Verteidigung vor erster Instanz und amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz) unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuge-

sprochen. 10. Rechtsanwalt RA lic. iur. D____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis

zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt.

11. Rechtsanwalt RA lic. iur. A____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im

erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘767.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

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12. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger haben am 7. Mai 2020 bzw. am 1. Juni 2020 schriftlich erklärt, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde somit um einen Drittel, d.h. um CHF 833.35, reduziert.

13. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 14. Versand am 22. Juli 2020 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Jugendanwaltschaft

- RA lic. iur. D____ - Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern - Jugendgericht AR (JUG 18 2)

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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